Archiv der Kategorie: Recht

Hier finden Sie meine Gedanken, Ideen und Anreize zu gegenwärtigen und vergangenen rechtswissenschaftlichen Themen, die mich und meine Umwelt bewegen.

Überforderung

Seit mehr als 50 Jahren bin ich als Jurist, Rechtsanwalt und über mehrere Jahrzehnte hinweg auch als Notar tätig. Ich habe auf vielen Rechtsgebieten gewirkt, im Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht und Stiftungsrecht, um nur einige meiner Erfahrungsgebiete zu benennen. Gedanklich hatte ich mich dabei nicht nur mit einer unermesslichen Zahl von Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen, sondern auch mit vielen Entscheidungen von Gerichten, die unter Zugrundelegung der gleichen Rechtsvorschriften zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen bei der Beurteilung menschlicher Anliegen gekommen sind.

Die Rechtsschöpfungsakte des Gesetzgebers in den Parlamenten, die Anweisungen und Verordnungen der Regierung, der Verwaltung, die Urteile der Gerichte, hinzukommend auch alles, was in der EU geschieht, halten wir für normal, unausweichlich und sie stellen unsere Erfahrungen meist nicht grundsätzlich in Frage. Dass ist sicher auch vernünftig, nur habe ich bisher niemals eine Mahnung gehört oder einen Aufsatz in Fachzeitschriften dazu gefunden, dass der Mensch durch diese Flut von Rechtsvorschriften, gerichtlichen Betrachtungen und sonstigen Rechtsmeinungen überfordert sein könnte. Wir erkennen auch und drücken umgangssprachlich aus, dass der Mensch versucht, sich durch das Leben zu schlagen. Es sind genau diese Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen, die ihm dabei helfen, aber oft auch das Gegenteil bewirken, weil sie zu seiner Vorstellungswelt und seiner Wirklichkeit nicht passen. Sie erzeugen Druck.

Aber anstatt dies zu thematisieren, werden ohne Rücksicht auf das Judiz, also das menschliche Verständnis des Rechts permanent, weitere Rechtsvorschriften erlassen und unerbittlich dafür gesorgt, dass diese auch umgesetzt werden. Statt eine bestimmte Elastizität zuzulassen, werden die rechtlichen Netze, in denen sich der Mensch verfangen kann, immer enger geknüpft. Ist es dann nicht verständlich, dass sich der Mensch um persönliche, ggf. auch unternehmerische, sogar insgesamt gesellschaftliche Befreiungsalternativen bemüht und Hilfe dort sucht, wo ihm Vereinfachung und Abhilfe versprochen wird?

Dies mag oft sicher auf einem Täuschungsmanöver von Rattenfängern beruhen, wirkt allerdings erfolgreich und sollte uns zum Nachdenken darüber bringen, ob eine resiliente Gesellschaft sich nicht eher auch um freie Räume und flexiblere rechtliche Kooperationsformen bemühen sollte, anstelle alles und jedes auf menschlich kaum mehr nachvollziehbare Art und Weise regeln zu wollen und jeden Regelverstoß zudem mit Schadensersatzansprüchen usw. zu sanktionieren. Wir müssen wieder dazu finden, dass der Mensch die Gesetze als sinnvolle Orientierung seines Handelns versteht.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Sachverhalt

Es handelt sich um einen Kunstbegriff. Ein ausgewählter Teil unserer Wahrnehmung einer bereits spezifizierten Wirklichkeit wird so möglichst allgemeinverbindlich versprachlicht, dass er als Grundlage von Beurteilungen dienen kann. Diese schließen zwar unterschiedliche Handlungsoptionen nicht aus, grenzen aber den Gegenstand der Betrachtung gegen Unschärfen ab, welche die Wirklichkeit bietet.

Ein so eingegrenzter Sachverhalt lässt also unterschiedliche Handlungsoptionen zu, die gestaltend geeignet sein könnten, als ein Sprachraster für eine zu schaffende Wirklichkeit zu dienen. In diesem Sinne sind Sachverhalte Transmissionsbeschreibungen, die uns in die Lage versetzen sollen, einen Teil der Wirklichkeit sprachlich so zu kartographieren, dass Problemlösungen möglich werden, ohne bei der Beurteilung von der Totalität der Wirklichkeit sozusagen erschlagen zu werden. Die Totalität als ein stets im Werden und Vergehen befindliches zudem unscharfes Ganzes würde uns zwingen, unter dem Eindruck eines steten Perspektivwechsels zu handeln und jede unserer Wahrnehmungen mit einem Relativitätszeichen zu versehen.

Der eingrenzende Annahmecharakter des Sachverhaltes erlaubt es uns dagegen, einschränkende Blaupausen für Umstände zu schaffen, die eine Orientierung auf den angestrebten Handlungsfeldern erlauben. Herauszugreifen ist dabei die Bedeutung des Sachverhalts z. B. für die Justiz. Die Feststellung des Sachverhalts durch eine an Normen orientierte Aufklärung verschafft den Gerichten die Möglichkeit, im Zivilrecht streitende Parteien zu befrieden, also zugunsten der einen oder anderen Partei zu entscheiden oder im Strafprozess Angeklagte zu bestrafen. Um dies zu erreichen, wird vor Gericht eine künstlich, aber verhandelbare Wirklichkeit in Form des Sachverhaltes geschaffen.

Da Sachverhalt und Wirklichkeit nicht kongruent sind, wirkt sich das gerichtliche Handeln meist aber störend auf eine Wirklichkeit aus, die sich aufgrund der bestehenden Divergenzen in den zu leistenden Anforderungen herausgefordert sieht, die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts einschließlich der daraus abgeleiteten Konsequenzen den Normen anzupassen. Unter dem Druck dieser Anpassung werden zuweilen weitere inkompatible Sachverhalte geschaffen, so dass es mir nicht gewagt erscheint zu behaupten, dass insgesamt ein Großteil unserer Wahrnehmung auf dem Versuch der regelbasierten Einordnung unterschiedlicher miteinander konkurrierenden Sachverhalte beruht, die eine geschlossene implizit richtige Seinsbetrachtung ausschließt.

Allerdings eröffnet diese methodische Handhabung der Sachverhaltsanalyse auch die Möglichkeit, sich in der Wirklichkeit anpassungsfähig einzurichten. Soweit Sachverhalte als normative Grundmuster garantiert bleiben, ermöglichen sie uns ein verlässliches Leben. Eine Möglichkeit der Störung dieser Verlässlichkeit erwarte ich von der GAI. Die generelle allgemeine Intelligenz, insbesondere bei Anwendungen von Chat GPT, wird durch Prompten orientiert, also die Möglichkeit, Sachverhalte und deren Beurteilung so variieren zu können, dass eine Allgemeinverbindlichkeit der Betrachtung ausscheidet.

Die Wirklichkeit als Verhandlungsgegenstand ist durch die Einschränkung auf den Sachverhalt schon vorgegeben und wird durch die technischen Möglichkeiten zum Spielball der Betreiber und der Wirklichkeit so weitgehend entfremdet.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Vererben

Wenn meist ältere Männer mich aufsuchen, um sich bezüglich der Gestaltung ihres Testaments von mir beraten zu lassen, erwarten sie häufig eine kostengünstige, steueroptimierte, rechtlich einwandfreie, möglichst Pflichtteilsansprüche ausschließende Regelung für ihr nachzulassendes Vermögen, und zwar von jetzt an bis in alle Ewigkeit. Diese soll ihnen zudem Gelegenheit lassen, selbst mit „kalter Hand“, also für die Zeit nach ihrem Tode, den Weg des Vermögens weiter zu steuern.

Wenn ich dann den Umfang des zu vererbenden Vermögens erfrage, will ich von meinem potentiellen Mandanten, also dem Erblasser, weiter erfahren, ob er sein Vermögen ererbt oder selbst erwirtschaftet habe. Dieser daraufhin: Selbstverständlich habe er nichts ererbt, sondern alles selbst erwirtschaftet! So verkündet der Erblasser in der Regel nicht ohne Stolz.

Nachdem dies geklärt ist, will ich wissen, was seine Familie macht. Er berichtet dann, dass es allen wirtschaftlich gut gehe, sie fast alle gut versorgt seien und einträgliche Berufe hätten. Nachdem ich über die Familie, also die Nachkommen des Erblassers, Hinreichendes in Erfahrung bringen konnte, stelle ich ihm die etwas simpel klingende, aber ihn doch stets verblüffende Frage, warum er sein Vermögen den Nachkommen denn überhaupt vererben wolle? Diese Frage erscheint den meisten Mandanten so ungewöhnlich, dass sie willens sind, mit mir ein grundsätzliches Gespräch über den Sinn des Vererbens zu führen.

Es geht um Sicherung kommender Generationen, Sicherung von Ausbildung, Pflege, Bedürftigkeit, Existenzsicherung, Chancengerechtigkeit, Start und Entwicklung von unternehmerischen Aktivitäten etc.. Das ist alles nachvollziehbar. Es geht aber auch um die Unterhaltsfürsorge bis zum Tode und über die Selbstversorgung hinaus, um die Probleme mit Erbengemeinschaften, Gerechtigkeit, Familiengesellschaften und Familienverfassungen. Dann wird es spannend. Erbrechtliche Beratungen lassen es zu, dem Erblasser selbst Gelegenheit zu geben, sein eigenes privates und berufliches Leben anzuschauen und daraus weitere Handlungsalternativen abzuleiten. Der Ballast des Nachlasses wird plötzlich offenbar. Diese Last tragen viele Erblasser selbst, haben oft nicht mit ihren potentiellen Erben gesprochen, wissen aber schon um die Gefahr des Streits unter den Kindern und Enkelkindern, also den Nachkommen bzw. ahnen diese Gefahr zumindest. Und dies ist die Wahrheit. In vielen Jahren meiner Berufstätigkeit habe ich kaum eine, zwar durch den Erbfall vermögend gewordene, aber nicht heillos zerstrittene Nachkommenschaft erlebt.

Gibt es Alternativen? Wo sind diese zu finden? Die meisten Menschen haben neben ihren geschäftlichen Anliegen doch auch solche, die sie eigentlich auch gern verfolgen würden oder verfolgt hätten, sich aber wegen des Aufwands nicht getraut haben, diese umzusetzen oder glauben – trotz aller inneren Vorbehalte – es gelte „Family first!“ Die meisten Menschen denken zudem, dass das Vererben ein unabdingbarer familiärer Prozess sei. Das trifft allerdings in keiner Weise zu. Jeder potentielle Erblasser kann selbst, natürlich unter Berücksichtigung potentieller Ausgleichspflichten unter dem Stichwort Pflichtteilsansprüche, seinen Nachlass auch an bestehende familienferne oder noch zu schaffende gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Einrichtungen vererben, Stiftungen von Todes wegen errichten usw. Er kann so dafür sorgen, dass nachhaltig etwas geschaffen wird, was ihm zu Lebzeiten auch ein – zwar nicht erfülltes – aber wichtiges Anliegen war oder hätte sein können.

Er regelt dies nun also doch noch schenkungsweise mit „warmer Hand“, z. B. bei Gründung einer Stiftung. Wenn es erforderlich sein sollte, bleibt es ihm gleichwohl unbenommen, daneben auch die Familie zu berücksichtigen und/oder zu beteiligen, überhaupt umfassend gestaltend tätig sein, potentiell eine Stiftung zum Gesellschafter seines Unternehmens zu machen usw. Die anfangs so ungeheuer wichtigen steuerlichen Fragen verändern sich im Verlauf einer erbrechtlichen Beratung, ggf. kann die Gründung einer Stiftung und die Beteiligung der Familie daran, dazu führen, dass der für Zuwendungen eingesetzte Gradmesser der Gerechtigkeit familiär ungeprüft bleiben kann und die Nachkommen nach dem Tod des Erblassers neben seinem Bild auch noch eine Kerze zu seinen Ehren entzünden.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Stiftungsreserve

Wir müssen uns immer vergegenwärtigen, dass Stiftungen zwar auch als Organisationsformen angesehen werden, aber auch dann, wenn sie Organe wie Vorstand, Kuratorium und Aufsichtsrat vorweisen können, nichts anderes darstellen, als ein in Form gegossenes Vermögen. Bei einer staatlich anerkannten Stiftung verleiht der Staat dem in einer Stiftung verfassten Vermögen die Handlungsfähigkeit, die der einer Gesellschaft vergleichbar ist. Bei einer Treuhandstiftung bleibt der Treuhänder Träger des Vermögens und setzt es unter der Aufsicht der Finanzbehörden nach dem satzungsgemäßen Zweck des Stifters ein. Aus dem Treuhandvertrag ergibt sich, was der Treuhänder mit dem auf ihn übertragenen Vermögen tun darf und lassen muss. Hat der Stifter das eingesetzte Vermögen in die Obhut des Treuhänders gegeben, scheidet er selbst als Berechtigter an diesem Vermögen aus.

Wie mit dem Stiftervermögen heutzutage gehandelt werden darf, hat bei selbständigen Stiftungen – durchaus mit Billigung der Stiftungsaufsicht und den steuerlich verantwortlichen Einrichtungen – bereits die historischen Vorgaben überschritten. Für Stiftungen ist anerkannt, dass sie ganz oder teilweise Verbrauchsstiftungen sein dürfen. Auch Ausgründungen, Zusammenlegung und Übertragung von Stiftungsvermögen sind möglich. Alle Kooperationsformen sind erlaubt, soweit diese nicht zu BGB-Gesellschaften führen.

Wie verhält es sich aber mit Stiftungen im Erbrecht? Oder mit Stiftungen auf Zeit? Jede Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung auf Zeit. Jede Stiftung kann unter einer Bedingung entstehen, zum Beispiel unter der Bedingung des Todes des Stifters. Hier handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung.

Gilt dies auch für Stiftungen, die unter einer auflösenden Bedingung der Zweckerreichung geschlossen werden? Das ist zu bejahen, denn, wenn der Zweck erreicht ist und die Stiftungsmittel dem Stiftungszweck entsprechend an die Destinatäre verteilt sind, kann die Stiftung erlöschen. Dass Stiftungen Nacherben bzw. Ersatzerben sein können, dürfte nicht zu bezweifeln sein.

Wie steht es aber mit der Vorerbschaft von Stiftungen? Die Stiftung wäre dann nur Nutznießer des Stiftungsvermögens, das ihr zugewandt wird und müsste dieses bei Eintritt des Nacherbfalls wieder herausgeben.

Wann sollte dieser Nacherbfall aber eintreten? Etwa dann, wenn in der Stiftungssatzung der vorerbenden Stiftung festgeschrieben ist, dass bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, zum Beispiel Zweckerreichung, sie sich auflöst und das verbliebene Vermögen dem Nacherben zufließt? Das kann wohl nicht gemeint sein, sondern ein Vorerbe, der eine natürliche oder juristische Person ist, erhält den Nachlass mit der Maßgabe, diesen in eine gemeinnützige Einrichtung einzubringen und bei dem Tod des Vorerben soll der Nacherbe berechtigt sein, das Nachgelassene von dieser gemeinnützigen Einrichtung heraus zu verlangen.

Geht das? Da eine auf Zeit errichtete Stiftung möglich ist, kann der Erblasser verfügen, dass zum Beispiel mit seinem Tode eine Stiftung eingerichtet und mit dem Tod des Vorerben diese wieder aufgelöst wird. In der Zwischenzeit wird die Stiftung mit dem ihr überlassenen Stiftungsvermögen aus dem Nachlass ihre Zweckverpflichtungen im gemeinnützigen Bereich erfüllen. Da Stiftungen im Falle ihrer Auflösung das Stiftungsvermögen aber auch nur einer Einrichtung überlassen dürfen, die ihrerseits gemeinnützig ist, käme eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, als Nacherbe nicht in Betracht. Wird der Nachlass allerdings zur Fruchtziehung einer gemeinnützigen Einrichtung im Zeitpunkt des Todes überlassen, ist beim Tod des Vorerben durchaus denkbar, dass das auf Zeit überlassene Vermögen, welches einer gemeinnützigen Einrichtung nur zur Fruchtziehung überlassen worden ist, herausverlangt werden kann und der Nacherbe, seinerseits steuerlich privilegiert, dieses ins eigene Vermögen überführt.

Sinnvoll kann eine auf derartigen Prinzipien eingerichtete Vor- und Nacherbschaft deshalb sein, weil der Erblasser zu Lebzeiten des Vorerben erreicht, dass das vorhandene Vermögen in seinem Sinne gemeinnützig eingesetzt wird und dem Nacherben zufällt, wenn zum Beispiel die Mittel erforderlich sind, um die Existenz des Nacherben und seiner Familie zu sichern. Der Vorerbe muss von Nachlassbeschränkungen befreit sein, wenn er der Stiftung schenkungsweise den Nachlass überlässt. Hält er sich allerdings an die testamentarische Verfügung des Erblassers, dürfte keine Schenkung vorliegen, sondern eine Zuwendung an den Vorerben von Todes wegen mit der Auflage, über den Nachlass nach einer von ihm vorgegebenen Maßgabe zu verfügen. Der so handelnde Vorerbe benötigt daher zu seinem Handeln nicht die Zustimmung des Nacherben.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Sprachkult

Der Marquis de Posa fordert bekanntlich in Schillers Don Karlos von Philipp II. „Sire geben sie Gedankenfreiheit!“ Ähnliches war von Martin Luther zu vernehmen, zumindest zunächst, als er von der Freiheit eines Christenmenschen sprach, um diese Freiheitsgewährung später allerdings wieder einzusammeln, zumindest soweit es die Bauern betraf. Artikel 19 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte manifestiert die Meinungsfreiheit für alle, wie sie auch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bürger unseres Staates festschreibt.

Ist damit alles Denken und Sagen legitimiert? Wie verhält es sich dann mit dem umfassenden Denken, Meinen und auch Ausdrücken, sprachlich und in der Schrift? Habe ich ein Recht, alles zu sagen, was mir in den Sinn kommt?

Zumindest nach dem Grundgesetz wohl schon, soweit das, was ich ausdrücke nicht mit den strafrechtlich sanktionierten Abwehransprüchen des Staates, die auch im Interesse anderer Menschen durchgesetzt werden, kollidiert. Jenseits der Strafbarkeitsgrenze stellt sich mir die Frage, ob ich denn auch immer erfahren will, was andere meinen und sagen? Sollte Sprache in Wort und Schrift nicht vor allem empfängerorientiert sein? Kann ich es nicht als Zumutung empfinden, mir stets anhören zu müssen, was andere auch medial als ihre Meinung verbreiten? Wo ist der Schutz meiner Wahrnehmungsbereitschaft im Empfängerhorizont? Dazu finde ich weder in den allgemeinen Erklärungen der Menschenrechte, noch im Grundgesetz entscheidende Antworten, es sei denn, allgemeine Hinweise auf Strafgesetze, wobei diese nur im Einzelfall Relevanz aufweisen können.

Die Gedankenfreiheit ist keinem Menschen abzusprechen, auch Sprache, Bilder und alle sonstigen Medien als Verständigungsinstrumente sind willkommen, aber benötigen wir nicht den Schutz des Einzelnen vor der Meinungskakophonie? Also, jeder sollte denken, was er will und somit auch eine Meinung haben. Äußert er diese in seiner Blase, verstärkt sie sich sehr dynamisch in der Gruppe. Diffundiert sie dann aber auch durch die sie eingrenzende Hülle in andere Räume oder gerät gar in Abwehrscharmützel mit den sich dort ebenfalls bildenden Meinungen?

Meinungen sind unerbittlich wie auch unverbindlich, sie passen sich an oder zerstören, wenn man sie frei lässt. Wie jeder Organismus hat auch jede Gesellschaft die Möglichkeit, eine Kultur zu verabreden, die konstruktive Meinungen im Interesse der Entwicklung gesellschaftlicher Prozesse ermöglicht, aber unwillige Empfänger beliebiger Meinungen schützt.

Keiner muss sich alles bieten lassen, sondern die Möglichkeit haben, im Eigeninteresse Meinungsbeschallungen einzuschränken bzw. zu verhindern.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Dummheit

Der Begriff Dummheit beherrscht derzeit stark die öffentliche Diskussion. Kein Wunder. Es geschehen in dieser Welt Dinge, die die meisten Menschen sich nicht erklären können. Dies beginnt mit dem Krieg in der Ukraine, setzt sich fort an der lebensweiten Zerstörung unserer natürlichen Ressourcen und verdichtet sich in abstrusen Behauptungen, wie denjenigen der Weltverschwörung. „Wie können Menschen so dumm sein!“

Das scheint die natürliche Reaktion auf die unzähligen Zumutungen an unseren Verstand und unser Gemüt zu sein. Aber ist es Dummheit? Die Intelligenz eines Menschen wird u. a. nach Quotienten berechnet und es ist prüffähig, dass auch intelligente Menschen Rädelsführer in den oben beschriebenen Szenarien sind.

Ich habe während meiner juristischen Ausbildung am juristischen Institut den Hinweis erhalten, dass Menschen mit außerordentlich niedrigem IQ in der Lage sind, andere Menschen zu verführen und zu bestimmen. Diese werden im Psychologenjargon „Salonblödsinnige“ genannt.

Festzuhalten scheint mir, dass die Fähigkeit zur Intelligenz nur eine geringfügige Auswirkung auf Dummheit hat. Es ist sogar denkbar, dass Dummheit eine Konstruktion ist, die Intelligenz zu leiten vermag. Dummheit ist die Fähigkeit des Menschen, Einsicht in bestimmte Sachverhalte zu verhindern, zu erschweren oder so zu manipulieren, dass die behaupteten Sachverhalte der Wirklichkeit entgleiten.

Erkenntnisfähigkeit und Erkenntnisbereitschaft geben sich hier die Hand. Wird das eine nicht geschult, versagt auch das andere. Der Mensch ist und bleibt dumm, nutzt aber diesen Zustand, um ihn als allgemeinverbindlich zu erklären. Wenn keiner mehr genau hört, deutlich sieht, sich seines Verstandes und seines Gemütes nicht mehr erkenntnisbereit bedient, hat die Apathie der Dummen den Sieg davon getragen. Fini!?

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Sein

Sein oder nicht sein … das ist eine Menschheitsfrage, vor allem dann, wenn sie nicht theatralisch überhöht gestellt und persönlich ausformuliert wird. Das Sein als persönliche Erfahrung ist jedem Menschen allgegenwärtig.

Weniger geläufig ist jedem Menschen ein Sein, das ihm zugeordnet wird. Hierunter ist sowohl ein gesellschaftliches Sein, als auch ein rechtliches Sein zu sehen. Das gesellschaftliche Sein des Menschen, die Gemeinschaft mit anderen Menschen, aber auch mit Tieren, Pflanzen, Dingen sowie alle sonstigen stofflichen und nichtstofflichen Wahrnehmungen unterscheiden sich vom rechtlichen Sein des Menschen, welches von der Ordnung bestimmt wird.

Das rechtliche Sein des Menschen beginnt mit seiner Erzeugung und macht ihn vom ersten Tag der Befruchtung der Eizelle zu einem Wesen, welchen unter öffentlichem Schutz Rechte verliehen, aber im Prozess der Menschwerdung auch bereits Verbindlichkeiten auferlegt werden, die es mit seiner Geburt ohne eigene emotionale und kognitive Zustimmung bekräftigt.

Das rechtliche Sein des Menschen wird nicht von ihm selbst, sondern von anderen geschaffen. Es modelliert aber Rechte und Pflichten, die ursächlich im Sein liegen, aber keine Selbstbestimmung zulassen. Im Rechtssinne bestimmen weder Gott, noch die Natur das Sein des Menschen, sondern Regeln, die allerdings keine Allgemeinverbindlichkeit aufweisen müssen. So ist es erklärbar, dass das rechtliche Ich seine Ausprägung durch unterschiedliche Ordnungen erfährt, ob diese demokratisch legitimiert sind, auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, ist dabei nebensächlich. Der rechtliche Status des Menschseins, natürlich unter Berücksichtigung unterschiedlicher Bedingungen, werden nur zugebilligt und kann vom Menschen selbst nicht geschaffen werden. Der Mensch kann sich selbst nicht als Seiender im Rechtssinne legitimieren.

Dort, wo der Mensch Teil einer Gemeinschaft ist, bestimmt allerdings nicht allein sein Rechtsstatus die Existenz, sondern das Sein berechtigt und verpflichtet den Menschen, auch dort, wo das rechtliche Sein weder hilft, noch schadet, eine Verabredung mit der Gesellschaft einzugehen. Auch, wenn das Recht zum Beispiel mit Artikel 1 des Grundgesetzes, der Würde des Menschen, eine die Rechtsgewährung übersteigende Bedeutung zumisst, kann nicht das Recht, sondern nur die Gesellschaft das dem Menschen Zustehende gewähren. In der Gemeinschaft mit anderen Menschen erfährt der Mensch die Legitimation seines Seins, die ihm weder die Natur, noch das Recht garantieren kann.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Verfassungskrise

Da das Grundlagengesetz der Bundesrepublik Deutschland nicht Verfassung, sondern Grundgesetz genannt wird, wäre es unangemessen, die Krise des Grundgesetzes als eine Verfassungskrise zu beschreiben. Wieso das? Das Grundgesetz ist 1948 von fähigen Persönlichkeiten geschaffen worden, historische Erfahrungen wurden berücksichtigt und Perspektiven eröffnet, die im Zeitpunkt des Entstehens des Grundgesetzes noch kaum mit schneller Umsetzung rechnen durften. In diesem Sinne wurde das Grundgesetz als modern, komplex und integrativ bezeichnet. Und doch, da es Menschenwerk ist, haben dessen Auswirkungen auch dafür gesorgt, dass Anspruch und Wirklichkeit auseinanderdriften können.

Das zeigt sich meines Erachtens deutlich darin, dass mit der Wiedervereinigung das Grundgesetz kurzerhand für die hinzugewonnenen Landesteile der Bundesrepublik Deutschland übernommen wurde, ohne durch Einsetzung einer verfassungsgebenden Versammlung zu überprüfen, ob dieses Grundgesetz auch den Willen der neuen Bundesbürger abbildet. Dem Unbehagen und der Kritik daran begegneten die Verantwortlichen stets mit dem Hinweis, dass alles schnell gehen musste und die künftigen Bundesbürger des Ostens dieses Grundgesetz wollten oder es ihnen egal war, Hauptsache, sie profitierten nun auch vom gemeinsamen Staat und würden entschädigt für die vielen Jahre, die sie davor von der Bundesrepublik abgehängt waren.

Es hätte eine Aufholjagd des Ostens werden können, aber diese „Missachtung“ des Gedankens der Schaffung eines einheitlichen Verfassungsstaates führte in der Konsequenz auch dazu, dass die Bürger und ihre Betriebe sowie Einrichtungen des Ostens so behandelt wurden, als seien sie Besitzstände der vorhandenen Bundesrepublik. Die Rolle der Treuhand ist bekannt. Ihre fehlerhafte Einrichtung und teils gewissenlose Nutzung durch bestimmte Akteure führten dazu, dass Betriebe abgewickelt, ausgeplündert und stillgelegt wurden, statt einen vertretbaren Entwicklungsprozess einzuleiten, der es erlaubt hätte, Versäumnisse aufzuholen und vorhandene Entwicklungskräfte freizusetzen. Eine zwar in weitem Sinne nicht gelebte, aber gleichwohl per Staatsdoktrin verkündete Teilhaberschaft der DDR-Bürger an ihren Betrieben, spiegelte sich auch in einer Teilhaberschaft im öffentlichen Leben wider, deren Bodenständigkeit kurzerhand durch das Demokratiemodell der Bundesrepublik Deutschland abgelöst wurde.

Demokratien beruhen nun aber auf Verabredungen von Menschen, ihr Zusammenleben auf eine abgestimmte Art und Weise so zu ordnen, dass jeder Bürger auf die Interessen und Belange anderer Bürger bei der Ausübung seiner freiheitlichen Rechte Rücksicht nimmt. Dieser Aushandlungsprozess erfolgt in einer Verfassung als eine Manifestation des „Contract Sociale“, aus dem sich festgeschriebene und verbindliche Garantien für eine soziale Teilhaberschaft der Bürger ableiten lässt.

Diese rechtlich verbürgte Teilhaberschaft ist in der neu gefügten Bundesrepublik Deutschland nicht gewährleistet und führt in der Konsequenz zu einem Verhalten seiner Bürger, die darin eine Missachtung ihres fundamentalen Anspruchs auf Mitsprache sehen und Gelegenheit haben wollen, ihrem Gemeinschaftsverständnis nunmehr eine Stimme zu geben. Um die darin begründete Höhe des Grundgesetzes zu überwinden, wäre es erforderlich, das Versäumte nachzuholen, ein Verfassungskonvent zu berufen und über eine ausgehandelte Verfassung eine Abstimmung herbeizuführen. Geschieht dies nicht, droht eine Erosion unseres Staates.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Grund und Boden

Ob wir auf schwankendem Grund oder mit beiden Beinen auf festem Boden stehen, all dies ist eine Frage der Haltung und der Selbstwahrnehmung. Worauf stehen wir, worauf ist Verlass, gibt es die ersehnte Beständigkeit unserer Anschauung? Wir nutzen gern alltägliche Erfahrungen für unsere Metaphern, um Seinszustände und Fortschrittsperspektiven zu beschreiben. Also, was bedeutet uns Grund und Boden?

Konkret sicher etwas, auf dem wir stehen, gehen und bauen können, etwas, das uns zum Nutzen dient, zur Gewinnung von Lebensmitteln, zur Ausbeutung von Schätzen für unsere Daseinsvorsorge und Gewinnung von Energie. Boden ist zwar einerseits für alle da, Menschen, Tiere und Pflanzen, aber beträchtlich eingehegt und gesichert durch Zuweisung an Verfügungsberechtigte. Wem gehört der Boden, auch in seiner Tiefe, das Wasser in und die Luft über ihm? Etwa denjenigen, die die Fähigkeit besitzen, ihre vermeintlichen Ansprüche daran zu verteidigen?

Rechte sind flexibel, abhängig von den jeweils geschaffenen Rechtsordnungen von Staaten und Gemeinschaften. Rechte folgen systemischen Vorgaben und den Möglichkeiten ihrer machtvollen Durchsetzung. So ist es nicht verwunderlich, dass die Bodenrechtsordnung der DDR eine völlig andere war, als die der Bundesrepublik Deutschland. Die Durchsetzungsmacht schafft Recht und wird abgesichert durch Festlegungen in Katastern, den dinglichen Rechten im Grundbuch, Eigentum und Besitz, vieles in Registern vermerkt, anderes durch Gewohnheit ersessen.

Aber wie das Recht am Grund und Boden den jeweiligen Anschaffungen folgt, bemerkt auch der jeweilige Nutzer klimatische und sogar interstellare Einwirkungen auf einer stetigen Veränderung von Bodenzuständen infolge der Jahreszeiten, Wetterbedingungen und Interaktionen zwischen menschlicher Beanspruchung und physikalischen, meteorologischen Einwirkungen. So verweigern der Grund und Boden uns jede Eindeutigkeit der Betrachtung und fordern uns zur Mäßigung bei seiner Beanspruchung auf. 

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Dünkirchen

In meinem Besitz befindet sich eine Kopie des Abschlussberichts über den Kampf „Ostwärts Dünkirchen und die Einnahme von Dünkirchen am 04.06.1940“, verfasst von dem Infanterieregiment 337 am 27.09.1940. Nach eingehender Beschreibung aller Kämpfe unter Verwendung von Vokabeln wie „das Säubern feindlicher Stellungen“ und dem Hinweis, dass sich der stürmenden Truppe, gemeint ist die deutsche Truppe, ein Bild des Grauens bieten würde, schließt der Bericht: „Die dem Regiment zugefallene Beute während des Kampfes und nach Abschluss der Übergabe war unübersehbar. Erst in wochenlanger anstrengender Arbeit konnte ein Überblick über die Beute gefunden werden. Die Beutezahlen sind laufend gemeldet worden. An Gefangenen brachte das Regiment allein 18.000 Offiziere und Mannschaften ein.“

Der Bericht gibt einen Einblick in eine personalisierte Sprache, die keine menschliche Erfahrung und kein Empfinden wie Schmerz, Wut und Trauer mehr zulässt. Das mag bei kriegerischen Auseinandersetzungen so gewollt sein, belegt aber vor allem, dass wir es offenbar gelernt haben, das Töten und Verletzen sprachlich so zu verpacken, dass wir in die Lage versetzt werden, auch noch die schlimmsten Eingriffe in Lebensordnungen unter strukturell sauber dargelegten Aspekten zu begreifen und sogar Verständnis für die angeblich zwecknotwendigen soldatischen Aufgaben zu entwickeln.

Entgegen der Erwartungen spiegelt der Abschlussbericht den Narzissmus jener Zeit nicht wider, sondern beschreibt unerbittlich die Zwangsläufigkeit soldatischen Handelns. Der Durchbruch gelingt, der Gegner kapituliert. Es wird Beute gemacht. Kein Mensch kann Beute seines eigenen oder eines fremden Staates sein. Auch nicht durch eine kollektive Verabredung kann Gewalt gerechtfertigt werden, so wenig, wie ein Mensch Gewalt, die ihm durch ein Kollektiv angedroht wird, erleiden darf.

Es gibt keine Rechtfertigung für Krieg, Folter, Hinrichtungen, Quälen und Auslöschen des Lebens, weder durch Deutschland, noch durch andere Staaten. Zudem, wie gewonnen, so zerronnen.

Deutschland hatte seinerzeit seinen Sieg fast an der selben Stelle aufgrund der Invasion der Alliierten wieder verloren. Alle Kriege sind nur eine Aneinanderreihung von Misserfolgen. Die Sprache dieses Textes ist so unerbittlich, wie das Geschehen selbst. So war es also gewesen und ist leider auch gegenwärtig an vielen Stellen dieser Welt.

Alle Schicksale, die nur militärisch erfasst werden, sind menschlich eine Zumutung.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski