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Überforderung

Seit mehr als 50 Jahren bin ich als Jurist, Rechtsanwalt und über mehrere Jahrzehnte hinweg auch als Notar tätig. Ich habe auf vielen Rechtsgebieten gewirkt, im Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht und Stiftungsrecht, um nur einige meiner Erfahrungsgebiete zu benennen. Gedanklich hatte ich mich dabei nicht nur mit einer unermesslichen Zahl von Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen, sondern auch mit vielen Entscheidungen von Gerichten, die unter Zugrundelegung der gleichen Rechtsvorschriften zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen bei der Beurteilung menschlicher Anliegen gekommen sind.

Die Rechtsschöpfungsakte des Gesetzgebers in den Parlamenten, die Anweisungen und Verordnungen der Regierung, der Verwaltung, die Urteile der Gerichte, hinzukommend auch alles, was in der EU geschieht, halten wir für normal, unausweichlich und sie stellen unsere Erfahrungen meist nicht grundsätzlich in Frage. Dass ist sicher auch vernünftig, nur habe ich bisher niemals eine Mahnung gehört oder einen Aufsatz in Fachzeitschriften dazu gefunden, dass der Mensch durch diese Flut von Rechtsvorschriften, gerichtlichen Betrachtungen und sonstigen Rechtsmeinungen überfordert sein könnte. Wir erkennen auch und drücken umgangssprachlich aus, dass der Mensch versucht, sich durch das Leben zu schlagen. Es sind genau diese Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen, die ihm dabei helfen, aber oft auch das Gegenteil bewirken, weil sie zu seiner Vorstellungswelt und seiner Wirklichkeit nicht passen. Sie erzeugen Druck.

Aber anstatt dies zu thematisieren, werden ohne Rücksicht auf das Judiz, also das menschliche Verständnis des Rechts permanent, weitere Rechtsvorschriften erlassen und unerbittlich dafür gesorgt, dass diese auch umgesetzt werden. Statt eine bestimmte Elastizität zuzulassen, werden die rechtlichen Netze, in denen sich der Mensch verfangen kann, immer enger geknüpft. Ist es dann nicht verständlich, dass sich der Mensch um persönliche, ggf. auch unternehmerische, sogar insgesamt gesellschaftliche Befreiungsalternativen bemüht und Hilfe dort sucht, wo ihm Vereinfachung und Abhilfe versprochen wird?

Dies mag oft sicher auf einem Täuschungsmanöver von Rattenfängern beruhen, wirkt allerdings erfolgreich und sollte uns zum Nachdenken darüber bringen, ob eine resiliente Gesellschaft sich nicht eher auch um freie Räume und flexiblere rechtliche Kooperationsformen bemühen sollte, anstelle alles und jedes auf menschlich kaum mehr nachvollziehbare Art und Weise regeln zu wollen und jeden Regelverstoß zudem mit Schadensersatzansprüchen usw. zu sanktionieren. Wir müssen wieder dazu finden, dass der Mensch die Gesetze als sinnvolle Orientierung seines Handelns versteht.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechtsbefolgungswillen

Recht erfährt erst dann seine Sachverhalte gestaltende Fähigkeit, wenn es von dem Adressaten als verbindlich angenommen wird, sich dieser also mit dem Rechtssetzenden verabredet, es zu beachten und umzusetzen.

Das setzt zunächst die Legitimität der rechtssetzenden Instanz voraus. Diese Legitimität ge­winnt sie durch einen Prozess der gesellschaftlichen Verabredung, die formal und inhaltlich eine verbindliche Grundlage im Prozess der Rechtsgewährung und seiner Annahmen schafft.

Als Mittler sind Parlamente, Regierungen, Präsidenten, Versammlungen, Bürgerbegehren und Gerichte berufen. Dies aber nur dann, wenn die Art und Weise der Rechtsgestaltung auch dem Judiz der potentiellen Anwender entspricht. Erst dieses begründet die Bereitschaft, nach einem inzident erfolgenden Überprüfungsverfahren, mit den eigenen Erwartungen und einen Plausi­bilitätscheck, das angebotene Recht auch dann zu akzeptieren, wenn sich Unschärfen herausstellen sollten.

Judiz bedeutet, dass Recht nicht nur persönlich als vernünftig wahrge­nommen wird, sondern zur kognitiven Erfassung auch das Rechtsempfinden sowohl individuell als auch kollektiv bedient werden kann. Das zwingt Rechtsgestalter stets zu einer schlüssigen Begründung, die mehr verlangt, als auf Tatsachen hinzuweisen oder auch eine etwa vorhandene Regelungsmacht auszuspielen.

Wird dieser Umstand, der unserer Selbstüberzeugungslogik entspricht, nicht beachtet, wird ein dissonanter Rechtsbefolgungszwang geschaffen und so statt einem selbstbewussten Rechtsbefolgungswillen eine persönliche sowie gesellschaftliche Schizophrenie hervorrufen. Dann ist zu erwarten, dass die Rechtsadressaten volatil auf jedes Gebot oder Verbot so reagieren, wie es eben die Machtverhältnisse erlauben. Durch die Erosion jeglicher Legitimität schiebt sich Opportunität an die Stelle des Rechts, bestimmt das Maß an gesellschaftlicher Verrohung und erodiert jegliche Bereitschaft, Geboten oder Verboten verantwortungsvoll zu entsprechen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski