Schließlich ist es denkbar, auch Mieter steuerlich zu privilegieren, indem ein Teil der Miete als Spende qualifiziert wird. Dies gilt auch für Renovierungsarbeiten in der Wohnung oder sonstige Tätigkeit innerhalb der Wohngemeinschaft, für die dann jeweils Spendenbescheinigungen ausgestellt werden könnten. Dies schafft Mieterbindung und Verantwortung für das gemeinsame Projekt.
Die Entwicklung stiftungsorientierter Wohnformen ermöglicht auch die Differenzierung zwischen aufgefächerten spezifischen Anforderungen, wie zum Beispiel altersgerechtes Wohnen, gemeinschaftliches Wohnen und familienfreundliches Wohnen.
Dort, wo gemeinschaftliches Wohnen im Vordergrund steht, wäre zu bedenken, ob die von den einzelnen Mietern geleisteten finanziellen Beiträge nicht ebenfalls steuerlich privilegiert werden könnten mit der Maßgabe, dass bei Ausscheiden eines Mieters aus der Gemeinschaft oder Auflösung der Gemeinschaft ähnlich wie bei der gemeinnützigen GmbH der Anteil nicht zurückgezahlt, sondern einem satzungsgemäß definierten gemeinnützigen Zweck zugeführt wird. Dies könnte auch gegen die Gewährung eines Vorteils erfolgen, d. h. zum Beispiel die Erhaltung eines Anspruchs auf Pflegeeinsätze bei Gebrechlichkeit oder im Alter, Vergabe von Bildungsgutscheinen etc.
Schließlich erlaubt dieses Modell Investoren, sich steuerwirksam mit Spenden durch Zustiftungen zu beteiligen und auch als nicht unmittelbar Betroffene an der Umsetzung eines gesamtgesellschaftlichen Projekts mitzuwirken.
Kurz und knapp:
Stakeholder value first, share holder value second.
Hans Eike von Oppeln-Bronikowski