Wir müssen uns immer vergegenwärtigen, dass Stiftungen zwar auch als Organisationsformen angesehen werden, aber auch dann, wenn sie Organe wie Vorstand, Kuratorium und Aufsichtsrat vorweisen können, nichts anderes darstellen, als ein in Form gegossenes Vermögen. Bei einer staatlich anerkannten Stiftung verleiht der Staat dem in einer Stiftung verfassten Vermögen die Handlungsfähigkeit, die der einer Gesellschaft vergleichbar ist. Bei einer Treuhandstiftung bleibt der Treuhänder Träger des Vermögens und setzt es unter der Aufsicht der Finanzbehörden nach dem satzungsgemäßen Zweck des Stifters ein. Aus dem Treuhandvertrag ergibt sich, was der Treuhänder mit dem auf ihn übertragenen Vermögen tun darf und lassen muss. Hat der Stifter das eingesetzte Vermögen in die Obhut des Treuhänders gegeben, scheidet er selbst als Berechtigter an diesem Vermögen aus.
Wie mit dem Stiftervermögen heutzutage gehandelt werden darf, hat bei selbständigen Stiftungen – durchaus mit Billigung der Stiftungsaufsicht und den steuerlich verantwortlichen Einrichtungen – bereits die historischen Vorgaben überschritten. Für Stiftungen ist anerkannt, dass sie ganz oder teilweise Verbrauchsstiftungen sein dürfen. Auch Ausgründungen, Zusammenlegung und Übertragung von Stiftungsvermögen sind möglich. Alle Kooperationsformen sind erlaubt, soweit diese nicht zu BGB-Gesellschaften führen.
Wie verhält es sich aber mit Stiftungen im Erbrecht? Oder mit Stiftungen auf Zeit? Jede Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung auf Zeit. Jede Stiftung kann unter einer Bedingung entstehen, zum Beispiel unter der Bedingung des Todes des Stifters. Hier handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung.
Gilt dies auch für Stiftungen, die unter einer auflösenden Bedingung der Zweckerreichung geschlossen werden? Das ist zu bejahen, denn, wenn der Zweck erreicht ist und die Stiftungsmittel dem Stiftungszweck entsprechend an die Destinatäre verteilt sind, kann die Stiftung erlöschen. Dass Stiftungen Nacherben bzw. Ersatzerben sein können, dürfte nicht zu bezweifeln sein.
Wie steht es aber mit der Vorerbschaft von Stiftungen? Die Stiftung wäre dann nur Nutznießer des Stiftungsvermögens, das ihr zugewandt wird und müsste dieses bei Eintritt des Nacherbfalls wieder herausgeben.
Wann sollte dieser Nacherbfall aber eintreten? Etwa dann, wenn in der Stiftungssatzung der vorerbenden Stiftung festgeschrieben ist, dass bei Eintritt einer bestimmten Bedingung, zum Beispiel Zweckerreichung, sie sich auflöst und das verbliebene Vermögen dem Nacherben zufließt? Das kann wohl nicht gemeint sein, sondern ein Vorerbe, der eine natürliche oder juristische Person ist, erhält den Nachlass mit der Maßgabe, diesen in eine gemeinnützige Einrichtung einzubringen und bei dem Tod des Vorerben soll der Nacherbe berechtigt sein, das Nachgelassene von dieser gemeinnützigen Einrichtung heraus zu verlangen.
Geht das? Da eine auf Zeit errichtete Stiftung möglich ist, kann der Erblasser verfügen, dass zum Beispiel mit seinem Tode eine Stiftung eingerichtet und mit dem Tod des Vorerben diese wieder aufgelöst wird. In der Zwischenzeit wird die Stiftung mit dem ihr überlassenen Stiftungsvermögen aus dem Nachlass ihre Zweckverpflichtungen im gemeinnützigen Bereich erfüllen. Da Stiftungen im Falle ihrer Auflösung das Stiftungsvermögen aber auch nur einer Einrichtung überlassen dürfen, die ihrerseits gemeinnützig ist, käme eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, als Nacherbe nicht in Betracht. Wird der Nachlass allerdings zur Fruchtziehung einer gemeinnützigen Einrichtung im Zeitpunkt des Todes überlassen, ist beim Tod des Vorerben durchaus denkbar, dass das auf Zeit überlassene Vermögen, welches einer gemeinnützigen Einrichtung nur zur Fruchtziehung überlassen worden ist, herausverlangt werden kann und der Nacherbe, seinerseits steuerlich privilegiert, dieses ins eigene Vermögen überführt.
Sinnvoll kann eine auf derartigen Prinzipien eingerichtete Vor- und Nacherbschaft deshalb sein, weil der Erblasser zu Lebzeiten des Vorerben erreicht, dass das vorhandene Vermögen in seinem Sinne gemeinnützig eingesetzt wird und dem Nacherben zufällt, wenn zum Beispiel die Mittel erforderlich sind, um die Existenz des Nacherben und seiner Familie zu sichern. Der Vorerbe muss von Nachlassbeschränkungen befreit sein, wenn er der Stiftung schenkungsweise den Nachlass überlässt. Hält er sich allerdings an die testamentarische Verfügung des Erblassers, dürfte keine Schenkung vorliegen, sondern eine Zuwendung an den Vorerben von Todes wegen mit der Auflage, über den Nachlass nach einer von ihm vorgegebenen Maßgabe zu verfügen. Der so handelnde Vorerbe benötigt daher zu seinem Handeln nicht die Zustimmung des Nacherben.
Hans Eike von Oppeln-Bronikowski