Nach den Wortbestandteilen aus dem Setzkasten eines Juristen liegt eine ungerechtfertigte Bereicherung dann vor, wenn jemand etwas hat, was ihm nicht zusteht. Derjenige, dem es zusteht, hat gegenüber dem Bereicherten einen Anspruch auf Rückgabe. Dieses gedankliche Modell geht davon aus, dass derjenige, der bereichert ist, dem Entreicherten etwas weggenommen hat und deshalb wieder zur Rückgabe verpflichtet ist. Komplizierter liegen die Dinge aber dann, wenn derjenige, der bereichert ist, gar keine Anstrengung unternommen hat, in den Besitz des Gegenstandes zu geraten, sondern ohne eigenes Zutun nicht umhin konnte, den Gegenstand anzunehmen. Hier spricht der Jurist in seiner abstrakten Fallsprache von aufgedrängter Bereicherung und knüpft an die Rückführung des Bereicherungsgegenstandes bzw. den Ausgleich des dadurch gestörten Verhältnisses zwischen dem Entreicherten und dem Bereicherten bestimmte Bedingungen. Jenseits der rein juristischen Betrachtungsweise spielen Bereicherungsvorgänge in unserem real fassbaren menschlichen Leben auch eine große Rolle. Wir Menschen fühlen uns bereichert durch die Zuwendung anderer Menschen, die wir über Kunst, Kultur, materiell und durch Liebe erfahren. In der Regel sind dies Zuwendungen, die wir meist gern annehmen, einer bestimmten Erwartungshaltung entsprechend und nur im begrenzten Maße ausgleichspflichtig. Jedenfalls ist diese Ausgleichspflicht kalkulierbar. Wie verhält es sich aber mit der aufgedrängten Bereicherung?
Also einer Bereicherung, um die wir gar nicht gebeten haben, eine solche, die uns angedient wurde, ob wir sie wollten oder nicht? Eine solche Bereicherung würde nicht mit unserer Erwartungshaltung korrespondieren, sondern entspräche nur dem Impetus des Andienenden, der seine Dienste zur Verfügung stellt, auch wenn wir darum nicht gebeten haben. Ein Beispiel: Das Ehrenamt ist eine schöne Einrichtung. Menschen, die mehr zu geben haben und mehr geben wollen als andere, engagieren sich als Zuwendungsgeber. Sie erkunden die Möglichkeit, sich einzubringen, und analysieren den Förderbedarf. Dabei lassen sie sich leiten von der Objektivität ihres Handelns, ihrer persönlichen Opferbereitschaft und der Anerkennung ihres Tuns. Wenn alles im Einklang ist, wenden sie sich dem Destinatär des Ehrenamtes zu. In den meisten Fällen entspricht die Erwartungshaltung des Destinatärs der Einsatzbereitschaft des ihm Ehrenamt Gebenden. Was ist aber dann, wenn ein Bedarf nicht besteht oder der potenzielle Destinatär um Zuwendung gar nicht gebeten hat, sie sogar überhaupt nicht will? Dann ist ein Fall der aufgedrängten Bereicherung gegeben, was denjenigen ins Unrecht setzt, der wohlmeinend das Gute tun will. Dort, wo das Ehrenamt zum Selbstzweck der Handelnden erstarrt und sich nicht an der Nachfrage der Bedürftigkeit orientiert, entwertet es sich selbst. Das ins Leere laufende Amt frustriert die Gebenden und ängstigt die vermeintlichen Zielgruppen angesichts der Last der ihnen aufgedrängten Bereicherung. Die im Ehrenamt Handelnden sollten daher stets die Nachfrage bedenken, Sehnsüchte befriedigen, die der Destinatär vermittelt hat, und erst zweiter Linie die eigenen nach Anerkennung und Bestätigung. Diese sind natürlich wichtig für jegliche Motivation des Gebenden, aber letztlich nicht ausschlaggebend für die Bereitschaft, sich für andere Menschen einzusetzen.
Hans Eike von Oppeln-Bronikowski