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Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten bei Boden- und Gewässerschutz schaffen wir weder durch Appelle, noch allein durch einen moralisch bedingten Druck zum Handeln, sondern nur mit Gesetzen oder der Schaffung von Organisationsformen, die eine Entfesselung zielgerichteter Verhaltensweisen zulassen.

Bezüglich des Bodens ist dabei Kern aller Betrachtungen, dass Eigentum eine rechtliche Zuordnungsform ist, die dem Wesen des Bodens und seiner Nutzung nicht entspricht. Eine Organisationsform, die Träger tradierter Eigentumszuordnungen ist, vermag aber nutzende Stakeholder von einem Bekenntniszwang zum richtigen Handeln aufgrund der vorgegebenen Rechtsstrukturen zu entlasten.

Die Regeln der Organisationsformen, die dann statuarisch festgeschrieben sind, ermöglichen ein zweckgesteuertes Handeln, welches sich nicht von der Eigentumszuordnung, sondern vom Besitz ableiten lässt. Wenn das Handeln dann den Regeln eines ehrbaren Kaufmannes folgt, also auch die Business Judgement Rules beachtet, besteht stets sogar die Möglichkeit einer philanthropischen Zweck-/Mittel-/Relation. Es ist damit zu rechnen, dass das Verhalten der Handelnden dann dem durch statuarische Normen gesetzten Vorgaben folgt.

So entwickelt sich ein sachgerechtes Handeln in diesen Lebensbereichen, und zwar nicht nach den Regeln etwaiger Shareholder, sondern von Stakeholdern mit der Folge des Aufbaus einer philanthropischen Industrie, denn Fleiß und Betriebsamkeit entsprechen dem Wesen des Menschen, Herausforderungen zu meistern und dabei so zu handeln, dass alles wesensgerecht und verbindlich wirken und der Gemeinschaft zugutekommen kann.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski