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Grund und Boden

Ob wir auf schwankendem Grund oder mit beiden Beinen auf festem Boden stehen, all dies ist eine Frage der Haltung und der Selbstwahrnehmung. Worauf stehen wir, worauf ist Verlass, gibt es die ersehnte Beständigkeit unserer Anschauung? Wir nutzen gern alltägliche Erfahrungen für unsere Metaphern, um Seinszustände und Fortschrittsperspektiven zu beschreiben. Also, was bedeutet uns Grund und Boden?

Konkret sicher etwas, auf dem wir stehen, gehen und bauen können, etwas, das uns zum Nutzen dient, zur Gewinnung von Lebensmitteln, zur Ausbeutung von Schätzen für unsere Daseinsvorsorge und Gewinnung von Energie. Boden ist zwar einerseits für alle da, Menschen, Tiere und Pflanzen, aber beträchtlich eingehegt und gesichert durch Zuweisung an Verfügungsberechtigte. Wem gehört der Boden, auch in seiner Tiefe, das Wasser in und die Luft über ihm? Etwa denjenigen, die die Fähigkeit besitzen, ihre vermeintlichen Ansprüche daran zu verteidigen?

Rechte sind flexibel, abhängig von den jeweils geschaffenen Rechtsordnungen von Staaten und Gemeinschaften. Rechte folgen systemischen Vorgaben und den Möglichkeiten ihrer machtvollen Durchsetzung. So ist es nicht verwunderlich, dass die Bodenrechtsordnung der DDR eine völlig andere war, als die der Bundesrepublik Deutschland. Die Durchsetzungsmacht schafft Recht und wird abgesichert durch Festlegungen in Katastern, den dinglichen Rechten im Grundbuch, Eigentum und Besitz, vieles in Registern vermerkt, anderes durch Gewohnheit ersessen.

Aber wie das Recht am Grund und Boden den jeweiligen Anschaffungen folgt, bemerkt auch der jeweilige Nutzer klimatische und sogar interstellare Einwirkungen auf einer stetigen Veränderung von Bodenzuständen infolge der Jahreszeiten, Wetterbedingungen und Interaktionen zwischen menschlicher Beanspruchung und physikalischen, meteorologischen Einwirkungen. So verweigern der Grund und Boden uns jede Eindeutigkeit der Betrachtung und fordern uns zur Mäßigung bei seiner Beanspruchung auf. 

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Streik

Fraglos ist ein Streik grundrechtlich geschützt. Streik, ob bei herstellenden Betrieben, Dienstleistern, bei der Bahn oder im Flugverkehr, stets werden durch Streik beabsichtigte Störungen von Betriebsabläufen herbeigeführt, um Interessen von Mitarbeitern durchzusetzen.

Natürlich darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass es auch Streikformen gibt, die allein darauf abzielen, andere Interessen, z. B. politische Vorstellungen zu realisieren. Durch ihre allerdings üblicherweise den Betrieb unterbrechenden Eigenschaften haben Streikmaßnahmen zunächst Einfluss auf die Arbeitsabläufe in den Unternehmen selbst, aber auch auf eine Vielzahl von unmittelbar und auch mittelbar sonstigen Betroffenen, die aufgrund der Streikmaßnahmen zum Beispiel am Fliegen oder Fahren gehindert werden, also ihrerseits als eigentlich Unbeteiligte erhebliche Nachteile erfahren.

In diesem Fall muss man wohl von einem „Streikreflex“ reden, für den sich die spannende Frage stellt, ob dies so gewollt und rechtens ist? Setzen Streikende darauf, dass durch den bei den sonstigen Beteiligten und Betroffenen einsetzenden Unmut aufgrund des Streikes ein zusätzlicher Vorteil für ihr eigenes Vorhaben zu erzielen ist? Ist es denn gerechtfertigt, sozusagen mit „Drittwirkung“ zu streiken?

Dazu ganz juristisch: Verträge mit Wirkung zu Lasten Dritter sind nach unserer Rechtsordnung unwirksam.

Ist denn ein Streik, der nicht nur unter den Parteien Wirkung entfaltet, mit diesem Rechtsverständnis in Übereinstimmung zu bringen?

Aus Kriegen kennen wir den Begriff der Kollateralschäden. Kann man diese Erfahrung nun auch auf den Streik übertragen, und zwar dergestalt, dass allgemein Kollateralschäden infolge des Streiks – weil sie diesem immanent sind – von jedem hinzunehmen seien?

Selbstverständlich besteht das Recht, nachdrücklich für die eigenen Interessen einzutreten und dies auch durch Aktionen zu bekräftigen. Muss aber nicht im Interesse der „sonstigen“ also unschuldig davon betroffenen Personen einer Schiedsrichter- und/oder Schlichtermaßnahme nicht immer der Vorrang eingeräumt werden, bevor andere Menschen direkt oder indirekt durch Streikmaßnahmen zu Schaden kommen? Es könnte also am Verhandlungstisch der Tarifvertragsparteien auch ein Dritter, z. B. ein Vertreter der vom Streik mittelbar betroffenen Menschen, mit am Tisch sitzen, um deren Interessen ebenfalls in den Prozess einer umgehenden Schlichtung des tariflichen Konflikts einzubringen.

Das würde möglicherweise bei der Abwägung der Frage der Unverhältnismäßigkeit einer Streikmaßnahme Einsichten verschaffen, die ein Gericht bei einer Abwägung nur der Interessen der Tarifparteien allein nicht haben kann, da es zwar die Verhältnismäßigkeit, nicht aber die schädliche und an sich rechtswidrige Drittwirkung bedenkt.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Recht und Gerechtigkeit

Gewaltenteilung, Gesetz, Judiz und Rechtsbefolgungswille, dies alles sind Begrifflichkeiten, die ein geregeltes Zusammenleben von Menschen, Bürgern und Nationen unter Einsatz der von ihnen geschaffenen Einrichtungen ermöglichen sollen.

Erodiert diese Akzeptanz der Regeln und des allgemeinen Rechtsempfindens unter anderem deshalb, weil Regeln und Gesetze nicht mehr dem Rechtsempfinden des Einzelnen und seiner Gruppe entsprechen, zum Beispiel, weil sie wirklichkeitsfremd konstruiert erscheinen, hat das zunächst Unruhe wegen unbefriedigter Erwartungen, dann aber auch Missachtung, Auflehnung und schließlich Verweigerung zur Folge.

Da ein Regelwerk nicht zwangsläufig ein anderes zu ersetzen vermag, bildet sich so ein Legitimitätsdefizit des Verfahrens an sich heraus, dass alle damit in Berührung tre­tenden Institutionen, seien es der Gesetzgeber, die Regierung und schließlich auch die Justiz mit umfasst. In deutlicher Konsequenz dieses Auflösungsprozesses bricht nicht nur die Gewaltenteilung in sich zusammen, sondern jegliche Ordnung.

Des „Volkes Stimme“ ist allerdings ein viel­fältiger Chor, der auch dann nicht strukturiert und belastbar Neues aus den Versatzstücken des vorhandenen, aber gewesenen Seienden schaffen kann, son­dern in einem langen Prozess der Ermöglichung herausfinden muss, was konsensfähig sein könnte. Sollte dieser demokratische Prozess anstelle einer auch möglichen Autokratie gewählt werden, so müssen zunächst die Regeln für diesen Findungsprozess wieder unter Berücksich­tigung eines eher diffus gebildeten Rechtsempfindens fest­gelegt werden, um zu vermeiden, dass irgendjemand das Heft des Handelns an sich reißt und demokratiegefährdende selbstbezügliche Anordnungen erlässt. Denn selbst dann, wenn Widerstand gegen eine Bevormundung generell bestehen sollte, verführen Erschöpfung und Ratlosigkeit Menschen dazu, eine Führerschaft dem Chaos und einer befürchteten Anarchie vorzuziehen, dies eingedenk der menschlichen Ei­genschaften, Belastungen nur zu einem bestimmten Maße zu ertragen und lieber Bequemlich­keit und Vorteilsgewinnung zum Maßstab des eigenen Verhal­tens zu machen.

Justitia ist nicht blind, wie Statuen und Abbildungen behaupten, sondern achtet sehr darauf, welche Maßstäbe wir ihr für die Begutachtung von Rechtsfällen an die Hand geben.

Nicht die Umstände begrün­den das Recht und die Gerechtigkeit, sondern es sind wir selbst, deren Maß­stab eher unser Eigennutzen ist. Recht und Gerechtigkeit verlangen dagegen von uns, dass wir nicht nur unsere eigenen Interessen im Auge haben, sondern begreifen, dass Gewaltenteilung und das Bemühen um Gerechtigkeit, auf der Abwägung unserer Interessen mit denjenigen anderer Menschen be­ruhen. Wenn wir uns darauf einlassen sollten, besteht unser Vorteil darin, dass auch wir zu­wei­len Profiteure dieser Verlässlichkeit sein könnten und uns Gerechtigkeit widerfahre.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Wegen des Prinzips

Es ist mir gut in Erinnerung, dass ich „wegen des Prinzips“ einen Rechtsstreit führen sollte. Bei einem Streitwert von nur ca. 100,00 Euro ging es um ein in der chemischen Reinigung angeblich verdorbenes Kleidungsstück. Hätte ich die Eskalation dieses Falles vorausgeahnt, hätte ich das Mandat sofort beendet, meiner Mandantin 100,00 Euro in Hand gedrückt und sie gebeten, mich nicht weiter zu behelligen. Der Eigenaufwand meines Büros in dieser Sache lag nach mehreren Beweisaufnahmen bei bewerteten 2.000,00 Euro. Betrachtet man das eigene Zeitkontingent, die Beschäftigung des Gerichts und auch der beklagten Partei mit diesem Vorgang, kann man leicht von einem Gesamtaufwand von etwa 4.000,00 bis 5.000,00 Euro ausgehen. Dies alles „wegen des Prinzips“.

Meine Mandantin hatte wahrscheinlich Recht. Das Kleidungsstück hatte sich in der Reinigung verfärbt. Zur Nachbesserung war der Besitzer dieser Reinigung nicht mehr bereit, weil meine Mandantin ihm frech gekommen sei. Meine Mandantin wollte die Schmach aber nicht auf sich sitzen lassen, weil die Reinigung plötzlich leugnete, die Reinigungsarbeiten vorgenommen zu haben, ja sie überhaupt zu kennen. Schließlich behauptete die Reinigung sogar, meine Mandantin habe die Flecken auf dem Kleidungsstück selbst verursacht. Nicht aber der kostenträchtige, ausufernde Prozess ist Gegenstand dieser Betrachtung, sondern das Erschrecken vor dem menschlichen Schaden, der durch eine solche Prinzipientreue entsteht. Meine Mandantin ließ mich wissen, es ginge ihr um die Gerechtigkeit. Meinen Einwand, dass es jedenfalls bei Gericht nicht um Gerechtigkeit, sondern um ein Urteil ginge, ließ sie nicht gelten. Deutschland sei ja schließlich ein Rechtsstaat und ihre Eltern hätten ihr beigebracht, ehrlich zu sein. Die Anderen würden lügen, das sei doch offensichtlich und auch das Gericht müsste dies letztlich erkennen. Die Argumente hatten sich allmählich verselbstständigt und dienten nur noch dem Zwecke, sich durchzusetzen und den Rechtsstreit möglichst zufriedenstellend für sich zu beenden. Einer oder mehrere Zeugen mussten zwangsläufig dafür lügen. Auch wenn die Partei selbst, die sie durch ihre Falschaussagen begünstigen, in diesem Rechtsstreit obsiegen sollte, bleiben die Zeugen zeitlebens mit dem Makel behaftet, vor Gericht die Unwahrheit gesagt zu haben.

Werden sie diese Aussage als einen persönlichen Erfolg werten, scheuen sie sich auch künftig bei nächstbester Gelegenheit nicht, wiederum die Unwahrheit zu sagen und so fort. Die un- terlegene Partei erhält dagegen angesichts der Höhe des Streitwertes ein nicht reversibles Urteil. Sie hat nicht nur während der Dauer des Prozessgeschehens – der Prozess dauerte immerhin fast ein Jahr – sich ständig mit dem Vorgang befassen müssen, sondern zumindest vor den Terminen nicht mehr geschlafen und schließlich das verdorbene Kleidungsstück in ihrem Schrank aufbewahrt. Das Leben ist darüber unfroh geworden, weil es ihr nicht hilft, dass sie gelegentlich weint und ihre Freundinnen sie darin bestärken, dass sie eigentlich Recht habe, denn die erwartete Genugtuung bleibt aus. Nach einiger Zeit haben auch die Freundinnen die Nase voll von ihrem Jammer. Es folgt, dass sie sich überhaupt von ihr abwenden. Das Beweisstück der Schmach bleibt im Schrank bewahrt und erinnert sie ständig an ihr Unglück. Im Prinzip hat sie ja Recht. Auch ich habe keinen Zweifel daran gehabt, dass das Kleidungsstück in der Wäscherei verdorben wurde. Doch ihre prinzipiellen Anstrengungen haben nicht dazu geführt, dass sich etwas änderte, außer dass sie angefangen hatte, an ihrem Rechtsstaat und der Gerechtigkeit zu verzweifeln.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Geld statt Leistung – Leistung statt Geld

Freiberuflich tätige Menschen, zum Beispiel Rechtsanwälte, werden oft mit der Frage konfrontiert, warum denn die Rechnung so hoch sei, obwohl man sich mit dem Anliegen des Mandanten so viel Zeit habe gar nicht nehmen müssen. Kurzum: Es wird die Angemessenheit der Vergütung bestritten. Fällt die Vergütung allerdings bei hohem Zeitaufwand geringfügig aus, bleibt der Hinweis auf eine fehlende Vereinbarkeit der Vergütung mit der Leistung aus. Jeder Kunde möchte möglichst wenig bezahlen, aber viel dafür haben.

Das Gefühl der Unangemessenheit stellt sich dann nicht ein, wenn es sich um reine Geldmehrung handelt. Jeder Spekulant, jeder Börsenritter empfindet es als selbstverständlich angemessen, wenn bei einem Börsensprung oder sogar kontinuierlich die angelegten Werte plötzlich über Nacht zwischen 10 und 18 % nach oben klettern. Die Börse, die Bank oder deren Agenten kämen nicht auf die Idee, den Großteil des auszuschüttenden Geldes mit der Bemerkung zurückzugeben, ein derartiger Gewinn sei völlig unangemessen. Mit Sicherheit würde der Kunde einen derartigen Anspruch auch nicht akzeptieren. Er empfindet vielmehr diesen ihm ohne sein geringstes Zutun zugewachsenen Gewinn auf „sein“ Geld als absolut gerechtfertigt. Dass es zwischen Einsatz und Gewinn manchmal nur um Minuten oder Sekunden geht, findet er in keiner Weise verwerflich. Anders verhält es sich mit Leistungen, die kein Geld darstellen, aber eine Gegenleistung erwarten, die üblicherweise in Geld ausgedrückt wird.

Die Leistung des Dienstleisters ist in der Regel nicht auf Sekunden und Minuten beschränkt, die Leistung beruht auf Verantwortung, Ausbildung, berücksichtigt die Kosten für Unterhaltung des Bürobetriebes und des Gewinns. Solche Leistungen sind kalkuliert, ggf. in der Form einer Mischkalkulation, und berücksichtigen unternehmerische Einsätze, die ohne zusätzlichen Gewinn mit erledigt werden müssen. Die Leistung wird gerne genommen, aber das Äquivalent in Geld nicht gerne erbracht. In einer Tauschgesellschaft ging das so, dass demjenigen, der einen Rat erteilte, zunächst ein paar Fische auf den Tisch gelegt wurden. Es ist aber eine Frage der Zweckmäßigkeit, dass der Ratsuchende erst mal diese von ihm im Beispiel vorrätig gehaltenen Fische verkauft und bei der Beratung statt Fischen das entsprechende Geld aushändigt. Wo ist das Problem? Warum fällt es dann schwerer, sich statt von den Fischen vom Geld zu trennen? Der Rat, der erteilt wird, ist wichtig geblieben und bleibt sich auch immer gleich. Die Leistung erbringen zu sollen und dann um das Äquivalent zu kämpfen, ist eine merkwürdige Errungenschaft unserer Waren- und Dienstleistungsgesellschaft. Nicht die Leistung zählt also, sondern nur das Geld. Dabei ist das Geld ohne Leistung nichts wert.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski