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Streik

Fraglos ist ein Streik grundrechtlich geschützt. Streik, ob bei herstellenden Betrieben, Dienstleistern, bei der Bahn oder im Flugverkehr, stets werden durch Streik beabsichtigte Störungen von Betriebsabläufen herbeigeführt, um Interessen von Mitarbeitern durchzusetzen.

Natürlich darf dabei nicht unerwähnt bleiben, dass es auch Streikformen gibt, die allein darauf abzielen, andere Interessen, z. B. politische Vorstellungen zu realisieren. Durch ihre allerdings üblicherweise den Betrieb unterbrechenden Eigenschaften haben Streikmaßnahmen zunächst Einfluss auf die Arbeitsabläufe in den Unternehmen selbst, aber auch auf eine Vielzahl von unmittelbar und auch mittelbar sonstigen Betroffenen, die aufgrund der Streikmaßnahmen zum Beispiel am Fliegen oder Fahren gehindert werden, also ihrerseits als eigentlich Unbeteiligte erhebliche Nachteile erfahren.

In diesem Fall muss man wohl von einem „Streikreflex“ reden, für den sich die spannende Frage stellt, ob dies so gewollt und rechtens ist? Setzen Streikende darauf, dass durch den bei den sonstigen Beteiligten und Betroffenen einsetzenden Unmut aufgrund des Streikes ein zusätzlicher Vorteil für ihr eigenes Vorhaben zu erzielen ist? Ist es denn gerechtfertigt, sozusagen mit „Drittwirkung“ zu streiken?

Dazu ganz juristisch: Verträge mit Wirkung zu Lasten Dritter sind nach unserer Rechtsordnung unwirksam.

Ist denn ein Streik, der nicht nur unter den Parteien Wirkung entfaltet, mit diesem Rechtsverständnis in Übereinstimmung zu bringen?

Aus Kriegen kennen wir den Begriff der Kollateralschäden. Kann man diese Erfahrung nun auch auf den Streik übertragen, und zwar dergestalt, dass allgemein Kollateralschäden infolge des Streiks – weil sie diesem immanent sind – von jedem hinzunehmen seien?

Selbstverständlich besteht das Recht, nachdrücklich für die eigenen Interessen einzutreten und dies auch durch Aktionen zu bekräftigen. Muss aber nicht im Interesse der „sonstigen“ also unschuldig davon betroffenen Personen einer Schiedsrichter- und/oder Schlichtermaßnahme nicht immer der Vorrang eingeräumt werden, bevor andere Menschen direkt oder indirekt durch Streikmaßnahmen zu Schaden kommen? Es könnte also am Verhandlungstisch der Tarifvertragsparteien auch ein Dritter, z. B. ein Vertreter der vom Streik mittelbar betroffenen Menschen, mit am Tisch sitzen, um deren Interessen ebenfalls in den Prozess einer umgehenden Schlichtung des tariflichen Konflikts einzubringen.

Das würde möglicherweise bei der Abwägung der Frage der Unverhältnismäßigkeit einer Streikmaßnahme Einsichten verschaffen, die ein Gericht bei einer Abwägung nur der Interessen der Tarifparteien allein nicht haben kann, da es zwar die Verhältnismäßigkeit, nicht aber die schädliche und an sich rechtswidrige Drittwirkung bedenkt.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski