Es besteht ein natürliches Spannungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Der Bürger erwartet vom Staat, insbesondere von den von ihm gewählten Vertretern im Parlament, dass sie Gesetze erlassen, die unser Leben für jeden einsehbar ordnen und gestalten. Formelle Gesetze sind den Volksvertretern vorbehalten. Zusätzlich wird das öffentliche und auch private Leben ergänzend gestaltet durch sogenannte materielle Gesetze, Rechtsverordnungen, Verfügungen und Erlasse, und zwar sowohl national als auch supranational zum Beispiel durch EU und UN. Das Korsett ist eng geschnürt und lässt unser Leben als in Gänze verrechtlicht erscheinen. Wichtig ist es daher zu wissen, ob und in welchem Umfang diese Verrechtlichung aufgebrochen werden kann. Ansatzpunkt ist Artikel 1 GG, für den im Gegensatz zu Artikel 2 GG die sogenannte Kerntheorie nicht gilt, d. h. Artikel 1 des Grundgesetzes kann nicht dahingehend abgeändert oder eingeschränkt werden, dass die Würde des Menschen nur noch im Kern erhalten bleibt. Ferner beinhaltet Artikel 1 GG nicht nur einen Abwehranspruch des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern ist Ausfluss des allgemeinen Menschenrechts, welches jeder andere, also auch der Staat zu respektieren hat. Zur Würde des Menschen gilt vordringlich die Freiheit, d. h. sein naturgegebenes Recht, sich umfassend zu bilden, sich zu mehren, Gefühle zu haben und seinen Verstand zu gebrauchen. Seine Freiheit kann nur dort eingeschränkt werden, wo dies aus vernünftigen Gründen zur Ordnung des gesamten Gemeinwesens erforderlich ist. Insbesondere besteht aber das Menschenrecht darin, über sich selbst zu verfügen, Verantwortung zu übernehmen, den Staat zu fordern und alles zu tun, um das eigene Leben zu gestalten und in Würde zu vollenden. In Erkenntnis dieses alles umfassenden Menschenrechtes müssen wir uns die Frage stellen, ob nicht ein Übermaß an Regelungen in die Freiheitsrechte des Menschen nach Artikel 1 des GG eingreifen und es ihm nicht selbst überlassen werden sollte, seine eigenen verantwortungsvollen Grundsätze zu beachten. Hierfür ein Beispiel:
Nicht Politik und Gesetzgeber haben die Kriterien für Good Governance und Corporate Social Responsibility entwickelt, sondern verantwortungsvolle Unternehmen und Menschen, die erreichen wollen, dass auch in wirtschaftlich organisierten Einrichtungen ein Wertekodex verankert wird. Wir kennen dies auch aus anderen Zusammenhängen, zum Beispiel die Grundsätze für „Gute Stiftungspraxis“ oder aufgestellte Nachhaltigkeitskriterien. Jetzt gibt es allerdings Bestrebungen, die Kodizes für CSR und Good Governance gesetzlich zu verankern. Das ist natürlich einerseits attraktiv, andererseits führt eine derartige Sichtweise zur Einschränkung einer sich dynamisch entwickelnden Diskussion zu den Grundsätzen guter Unternehmensführung. Die Verrechtlichung erscheint dort kontraproduktiv und führt zur eher resignativen Haltung unter dem Gesichtspunkt des Müssens, statt des freiheitlichen Bejahens und Wollens. Es ist daher zu prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, einen dynamischen Entwicklungsprozess in unserer Gesellschaft zu fördern, indem wir auf die Aufstellung von immer mehr Rechtsregeln verzichten und sogar an der einen oder anderen Stelle zurückbauen, um dadurch das Verantwortungsgefühl des Bürgers als Souverän zu stärken und seine Freiheit zu erhalten.
Hans Eike von Oppeln-Bronikowski