Die Europäische Kulturverfassung – Präambel

Die  Europäischen  Staaten  sind  sich  sicher,  dass  die  Garantie  der  kulturellen  Entwicklung  jedes  einzelnen  Menschen,  von Gruppen und Ländern in Vielfalt und gegenseitiger Achtung und Verständnis der Erhaltung, der Entwicklung und dem Fortbestand der Menschheit in Würde, Respekt und Bereitschaft zu friedlichen Problemlösungen dient.

Dies vorausgeschickt kommen die vertragsschließenden Staaten in Folgendem überein:

Artikel 1
Das Recht jedes einzelnen Menschen, sich kulturell frei und vielfältig im Rahmen dieser Verfassung zu entwickeln, ist unantastbar.

Artikel 2
Die kulturelle Betätigung von einzelnen Gruppen, Gebieten und Staaten steht unter dem Schutz der Gemeinschaft, und zwar auch dann, wenn sie regional oder allgemein den jeweils herrschenden Auffassungen widerspricht.

Artikel 3
Es  ist  die  Aufgabe  jeder  staatlichen  Stelle,  kulturelle  Entwicklungen,  aber  auch Visionen  und  Utopien  aktiv  zu  fördern  und sämtliche Errungenschaften vor der Zerstörung zu schützen.

Artikel 4
Jeder kann sich entsprechend seiner Fähigkeiten, seiner Visionen, seiner Utopien verwirklichen, solange er die Grundwerte der menschlichen Gemeinschaft respektiert.

Artikel 5
Die  staatlichen  Stellen  und  die  Gemeinschaft  insgesamt  fördern  nachhaltig  den „Dritten  Sektor“,  d. h.  die  Entwicklung  der Bürgergesellschaft durch deren uneigennütziges, ideelles Engagement, durch finanziellen Einsatz und Arbeitskraft und durch Schaffung der gesetzlichen Voraussetzungen.

Artikel 6
Staatliche Stellen schützen Kultureinrichtungen jeder Art, wobei die Freiheit der kulturellen Betätigung sowie von Kunst und Kultur nicht am Geschmack oder der Einsicht von wenigen orientiert ist.

Artikel 7
Staatliche Stellen richten ein, bewahren und stellen der Allgemeinheit das gesamte kulturelle Erbe zur Verfügung, damit deren Erfahrungen einschränkungslos weitergegeben werden können.

Artikel 8
Kulturelles Engagement erfährt keine Begrenzung und erstreckt sich infolgedessen auf sämtliche Nationen, ethnische Gruppen, religiöse Zusammenschlüsse etc. dieser Welt. Soweit die kulturelle Betätigung sich im Rahmen des internationalen Kodex der Menschenrechte bewegt, besteht bei Maßnahmen des Kulturtransfers stets freies Geleit.

Artikel 9
Sämtliche staatliche Einrichtungen gewähren Wissens- und Bildungsfreiheit, wissenschaftliche Freiheit wird ebenfalls umfassend gewährt im Rahmen der Festlegung der Ethikkommission der Vereinten Nationen. Die Grenzen sind dort zu ziehen, wo sich die menschliche Gemeinschaft selbst experimentell gefährdet. Dem wissenschaftlichen Forschungsdrang an sich sind insofern dort Grenzen gesetzt, wo er menschenfeindlich ist.

Artikel 10
Intoleranz, Gewalt, Terrorismus, Verfolgung von Minderheiten etc. stehen im Widerspruch zu den Grundzügen dieser Verfassung und werden geächtet und abgelehnt. Staatliche Stellen werden das Nötige tun, um dem entgegenzuwirken.

Artikel 11
Die Religionsausübung ist frei, soweit sie den Nächsten in der Gemeinschaft in seiner Würde achtet.

Artikel 12
Es besteht umfassende Informations- und Bildungsfreiheit. Zensur jeder Art findet nicht statt.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski