Das Vermächtnis ist das Versprechen einer besonderen Zuwendung, die sehr oft in Testamenten abgegeben wird. Dann sind sie meist sehr direkt gehalten und begünstigen eine Person oder Einrichtung mit einem Anspruch, der nach dem Willen des verstorbenen Erblassers durch seine Erben erfüllt werden soll.
Vermächtnisse benötigen allerdings kein Testament, um wirken zu können, denn auch ein Schriftsteller oder Komponist kann das von ihm geschaffene Werk bestimmten oder allen Menschen überlassen, ohne jemals genau zu wissen, wem dieses Vermächtnis zugutekommt. Niemand muss ein Vermächtnis annehmen, wenn es aber geschieht, dann ist der Wille des Vermächtnisgebers für dessen Ausgestaltung und seiner Nutzung rechtlich verbindlich. Alle mit dem Vermächtnis verbundenen Auflagen und Regeln sind zu befolgen und somit auch die Bedingungen, unter denen es ggf. an einen Nachvermächtnisnehmer weiterzugeben ist.
Ein mit Bedingungen und Auflagen versehenes Vermächtnis ist ein verpflichtendes Geschenk, dass dem Zuwendungsempfänger zwar zugutekommt, aber stets auch daran erinnert, von wem er seine Nutzungsrechte ableitet. Somit soll gewährleistet sein, dass dem Beschenkten stets der Wohltäter und sein Werk in Erinnerung bleiben und er das Zugewandte auch nicht in einer Selbstanmaßung nützt, die dem mutmaßlichen Willen des Vermächtnisgebers widersprochen hätte.
Zu bedenken ist allerdings, dass Zuwendungsempfänger in der Regel darauf setzen, dass Zuwendungsgeber nicht mehr in der Lage sind, darüber zu wachen, wie mit dem Vermächtnis umgegangen wird und in einer Art Selbstermächtigung die Ablösung vom Willen des Vermächtnisgebers betreiben. Nur dort, wo eine Dauervollstreckung des Willens des Vermächtnisgebers gewährleistet ist, kann einer solchen Entwicklung begegnet werden. Dann besteht allerdings die Gefahr, dass infolge fehlender Anpassungsfähigkeit der im Vermächtnis zum Ausdruck gebrachte Willen nicht mehr zeitgemäß ist und so das Interesse des oder der Zuwendungsempfänger schwindet, die Zuwendung angemessen wirtschaftlich oder ideell zu honorieren.
Deshalb erscheint es mir sinnvoll, Vermächtnisse mit Gestaltungsklauseln zu versehen, die es zwar erlauben, dass die so Begünstigten ihren zeitweiligen Nutzen aus der Zuwendung ziehen, dies aber nur, wenn sie dem Zuwendenden etwas zurückgeben, zumindest wertschätzend.
Hans Eike von Oppeln-Bronikowski