Archiv der Kategorie: Recht

Hier finden Sie meine Gedanken, Ideen und Anreize zu gegenwärtigen und vergangenen rechtswissenschaftlichen Themen, die mich und meine Umwelt bewegen.

Woke

„Wokeness“ heißt eine neue Internetherausforderung. Ist dies eine Erwachungsbewegung, abgeleitet von „Awake“? oder verbirgt sich dahinter „Awareness“? Alles nicht ganz klar, aber der Bereich der Möglichkeiten ist groß. Es scheint darum zu gehen, sich seiner eigenen Empfindlichkeit bewusst zu werden und diese Empfindlichkeit bei sich und anderen zu verteidigen und dabei sämtliche Ungerechtigkeiten, die der Seele, dem Körper und dem Geist zugefügt werden könnten, aufzudecken und zu verfolgen.

Welchem Maßstab aber folgt die eigene Integrität? Muss ich mir meiner eigenen Unfehlbarkeit bewusst sein, um die Fehler anderer aufzuspüren? Es ist biblisch überliefert, dass, wer den Splitter im Auge des Bruders sieht, aber den Balken im eigenen Auge nicht, seine eigene Anklage gefährdet. Ist das nicht ein generelles Problem sämtlicher Rechthaber? Darf es auf der anderen Seite dem Beschuldigten gelingen, sein Fehlverhalten damit zu erklären, dass auch vor allem der Andere schuld sei?

Das ist ein schwieriges Unterfangen und fordert von jedem Bezichtigenden den verantwortungsvollen Hinweis ab, sich nicht generell über den anderen erheben zu wollen, sondern lediglich einen Umstand zu benennen, der gemessen an der jedem Menschen zustehenden Integrität problematisch oder nicht hinnehmbar sei. Dieser Balanceakt ist schwierig und kann nicht gänzlich bewältigt werden. Nachsicht und Demut sind die unerlässlichen Wegbegleiter jedes Anzeigenden.

Auf keinen Fall kann jemand selbst Richter dessen sein, was er zu Gehör bringt, sondern die Verantwortung muss geteilt bleiben. Die Mediation und die Verhandelbarkeit müssen möglich sein. Was ein Mensch tut, ist offensichtlich, aber, was er empfindet oder denkt, kann nur durch Verständnis ergründet werden. Verständnis bedeutet nicht Billigung, sondern die Bereitschaft zu verstehen, und zwar auch dann, wenn eine Akzeptanz nicht möglich ist.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Staatsmacht

Die Macht des Staates beruht darauf, Recht zu besitzen und dieses auch durchzusetzen. Der Bürger vertraut darauf, hat aber auch Interessen, die mit denjenigen des Staates nicht konform sind.

Der Bürger beansprucht Rechtsgarantie, d. h. er beansprucht, dass er sich darauf verlassen kann, dass der Staat Recht zu seinen Gunsten auch durchsetzt. Dem Bürger ist zudem die Kontinuität der Rechtsgewährung äußerst wichtig, weil er seine gesamte Planung darauf abstellt. Insofern investiert der Bürger in die Verlässlichkeit und Rechtsgewährung des Staates, um aber andererseits sehr individuell auszuloten, wie er vorhandene Rechtskonstrukte zu seinem eigenen Vorteil nutzen kann.

Dies geschieht teilweise legal, aber auch illegal bzw. unter Ausnutzung temporärer Regelungs- bzw. Rechtssetzungsschwächen des Staates. Moderne Kooperationsformen der Staaten, wie zum Beispiel die Europäische Union, Freihandelsvereinbarungen und Staatenbünde schwächen die souveräne Rechtssetzungsfähigkeit des Staates und insbesondere die Rechtsdurchsetzung in seinem Interesse.

Da auch faktische Parallelwelten im Cyber-Bereich und Parallelwährungen dank der Blockchain-Technologie, wie zum Beispiel Bitcoin, entstehen, verliert der Staat an Kontrolle und damit auch an Macht. Dies wird von den Bürgern zunächst als Vorteil empfunden, bis er dann feststellt, dass mangelnde Rechtssetzung und Rechtsgewährung auch dazu führen kann, dass institutionelle Garantien verschwinden und seine Existenzsicherung ausschließlich davon abhängt, dass er in der Lage ist, belastbare Verträge mit anderen Menschen und Einrichtungen auszuhandeln.

Wegen bestehender Ungleichheiten im gesamten öffentlichen Bereich ist allerdings damit zu rechnen, dass das Individuum den Kürzeren zieht und letztlich die Macht des rechtsgewährenden Staates noch dazu von Internetplattformen eingenommen wird. Dann geht es aber nicht mehr um Recht, sondern um die Nützlichkeit jedes einzelnen Menschen für Internetstrukturen. Das plurale Recht hat seinen Schuldigkeit getan. Es kann gehen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Europäische Kulturverfassung

Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán ist der Auffassung, es ginge in Europa auch ohne ein gemeinsames kulturelles Verständnis, d. h. jeder Staat präge seine eigene kulturelle Identität, die dann in einem Europa der Vaterländer miteinander konkurriert. Dies ist geschichtsvergessen, denn kein europäischer Staat hat je durchgängig eine umfassende eigene Identität aufweisen können, sondern wurde vielmehr stets beeinflusst durch andere, seien diese Eroberer, Migranten oder Visionäre. Ein Europa der Vielfalt weist folglich auch seine Identität durch ein gemeinsames kulturelles Grundverständnis aus. Dies sollte durch eine längst überfällige europäische Kulturverfassung zum Ausdruck kommen. Ich könnte mir deren Prinzipien wie folgt vorstellen:

Präambel

Die Europäischen Staaten sind sich sicher, dass die Garantie der kultu­rellen Ent­wicklung jedes einzelnen Menschen, von Gruppen und Län­dern, in Vielfalt und gegenseitiger Achtung und Verständnis der Er­haltung, der Entwicklung und dem Fortbestand der Menschheit in Würde, Respekt und Bereitschaft zu friedlichen Problemlösungen dient.

Dies vorausgeschickt kommen die vertragsschließenden Staaten in Folgendem über­ein:

Artikel 1

Das Recht jedes einzelnen Menschen, sich kulturell frei und vielfältig im Rahmen die­ser Verfassung zu entwickeln, ist unantastbar.

Artikel 2

Die kulturelle Betätigung von einzelnen Gruppen, Gebieten und Staa­ten steht un­ter dem Schutz der Gemeinschaft und zwar auch dann, wenn sie regional oder all­gemein den jeweils herrschenden Auffas­sungen widersprechen.

Artikel 3

Es ist die Aufgabe jeder staatlichen Stelle, kulturelle Entwicklungen aber auch Vi­sionen und Utopien aktiv zu fördern und sämtliche Er­rungenschaften vor der Zer­störung zu sichern.

Artikel 4

Jeder kann sich entsprechend seiner Fähigkeiten, seiner Visionen, sei­ner Utopien verwirklichen, solange er die Grundwerte der menschli­chen Gemeinschaft respek­tiert.

Artikel 5

Die staatlichen Stellen und die Gemeinschaft insgesamt fördern nach­haltig den „Dritten Sektor“, d. h. die Entwicklung der Bürgergesell­schaft durch deren unei­gennütziges, ideelles Engagement, durch fi­nanziellen Einsatz und Arbeitskraft und durch Schaffung der gesetzli­chen Voraussetzungen.

Artikel 6

Staatliche Stellen schützen Kultureinrichtungen jeder Art, wobei die Freiheit der kulturellen Betätigung sowie Kunst und Kultur nicht am Geschmack oder der Ein­sicht von wenigen orientiert ist.

Artikel 7

Staatliche Stellen richten ein, bewahren und stellen der Allgemeinheit das ge­samte kulturelle Erbe zur Verfügung, damit deren Erfahrungen einschränkungslos wei­tergegeben werden können.

Artikel 8

Kulturelles Engagement erfährt keine Begrenzung und erstreckt sich in­folge dessen auf sämtliche Nationen, ethnische Gruppen, religiöse Zu­sammenschlüsse etc. dieser Welt. Soweit die kulturelle Betätigung sich im Rahmen des internationalen Kodex der Men­schenrechte bewegt, besteht bei Maßnahmen des Kulturtransfers stets freies Geleit.

Artikel 9

Sämtliche staatlichen Einrichtungen gewähren Wissens- und Bil­dungsfreiheit, wis­senschaftliche Freiheit wird ebenfalls umfassend gewährt im Rahmen der Festle­gung der Ethikkommission der Verein­ten Nationen. Die Grenzen sind dort zu ziehen, wo sich die menschli­che Gemeinschaft selbst experimentell gefährdet. Dem wissenschaftli­chen Forschungsdrang an sich sind insofern dort Grenzen ge­setzt, wo er menschenfeindlich ist.

Artikel 10

Intoleranz, Gewalt, Terrorismus, Verfolgung von Minderheiten etc. stehen im Wi­derspruch zu den Grundzügen dieser Verfassung und werden geächtet und abge­lehnt. Staatliche Stellen werden das Nötige tun, um dem entgegenzuwirken.

Artikel 11

Die Religionsausübung ist frei, soweit sie den Nächsten in der Ge­meinschaft in sei­ner Würde achtet.

Artikel 12

Es besteht umfassende Informations- und Bildungsfreiheit. Zensur je­der Art findet nicht statt.

Wäre eine derartige europäische Kulturverfassung bei Zeiten geschaffen worden, wären Entscheidungen, wie sie in Ungarn und auch in Polen getroffen werden, eher unwahrscheinlich.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechts-TÜV – rechtliche Unwucht, Rechtszertifizierung, Teil 4

Bei Gericht ist mir oft aufgefallen, dass Prozessbeteiligte fast mit Tränen in den Augen an ihrer Rechtsauffassung festhielten und nicht glauben wollten, dass andere Prozessbeteiligte oder der Richter eine andere Sicht auf den Sachverhalt haben. Diese Prozessbeteiligten bzw. Gegner mögen falsch liegen, aber dennoch sind sie nicht nur aus Rechtsopportunismus, sondern aus tiefer Überzeugung davon geleitet, dass der Fall nur in ihrem Sinne gelöst werden könne. Das Judiz benötigt daher, um seinen sinnvollen Nutzen beweisen zu können, eine stete Spiegelung in einer Rechtsordnung, die systemisch aufgebaut ist und nicht durch das Judiz zur Disposition gestellt wird.

Diese knisternde Korrespondenz zwischen Judiz und der Objektivität des Rechts, deren Scheinbarkeit ein weiterer Untersuchungsgegenstand sein wird, schafft das Vertrauen des Menschen in die Rechtsordnung. Denn durch das Judiz, das Rechtsgefühl und das Rechtsbewusstsein ist der Mensch primär am Rechtsgeschehen beteiligt. Wenige Menschen kennen sich mit Gesetzen, Urteilen überhaupt dem ganzen Justizapparat aus. Sie sind auf einen Rechts-TÜV angewiesen, um im täglichen Leben ihre Sicherheit im Umgang mit anderen Menschen und Institutionen zu behaupten.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechts-TÜV – rechtliche Unwucht, Rechtszertifizierung, Teil 3

Da das Judiz allerdings keine öffentliche Bekanntmachung ist, sondern das einzelne und kollektive Rechtsbewusstsein ausmacht, ist es auf die Zulassung durch die Menschen angewiesen. Ein Rechtsgefühl kann sich nicht entwickeln, wenn ich es ablehne und unterdrücke. Also ist die mitwirkende Korrespondenz des durch das Recht berührten Menschen unabdingbar wichtig für die Existenz des Judizes.

Der Pfad des Judizes ist schmal. Die Rede ist vom richtigen Judiz, was impliziert, dass es auch das falsche gibt. Eine falsche Rechtseinschätzung beruht auf Faktoren, die die richtige Einschätzung auch zulassen, aber falsch interpretiert worden sind. Dass dies nicht nur möglich, sondern auch unausweichlich ist, beruht auf der Komplexität unseres menschlichen Seins sowohl individuell, als auch kollektiv. Jeder, wir alle können uns irren.

Es gibt nichts Alternativloses, weder im Angebot, welches wir selbst abgeben, noch in der Entgegennahme eines Angebots. Ein anderer Blickwinkel und schon verändert sich die Wahrnehmung einer Situation und damit die Einschätzung eines rechtlichen Sachverhalts als richtig oder falsch. Vergeblich sind das Mühen um das richtige Judiz allerdings nicht, denn es erlaubt uns eine Orientierung, die einer steten, und zwar konsekutiven Überprüfung zugänglich ist.

Wir können unser Rechtsgefühl wirken lassen, ob wir ihm trauen dürfen, hängt aber von vielen anderen Umständen ab, die möglicherweise jenseits unserer Persönlichkeit liegen. Möglicherweise sage ich aber auch deshalb, weil wir selbst einen Beurteilungsapparat beherbergen, der erstaunlich gut dazu geeignet ist, Hinderliches oder Störendes zu unterdrücken und Erwünschtes zuzulassen. Da mag im Hintergrund des Bewusstseins noch eine andere Einschätzung lauern, unser bekräftigtes Rechtsgefühl behauptet dennoch etwas ganz Anderes.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechts-TÜV – rechtliche Unwucht, Rechtszertifizierung, Teil 2

Rechtsbegriffe lassen sich als Argumente begreifen, die einen Raum gestalten, der eine eigene Sphäre hat, aber einen Schlüssel bereithält, das ist das Judiz, das Rechtsgefühl. Dieses scheint aus dem Bauch zu kommen, durchdringt aber unser gesamtes Wesen.

Vermutlich, weil uns das Recht so nahe ist oder zumindest nahe erscheint, würden wir bei einer überfallartigen Befragung, was einem zum Recht so einfiele, vielleicht antworten: Also erst einmal Gesetze, Gericht, Gerechtigkeit, selbstverständlich auch Rechtsanwälte und Richter.

Ein Spaßvogel würde bemerken, dass man ja vor Gott, vor dem Gericht und auf hoher See alleine sei. Das Recht, das uns unmittelbar umgibt, uns einhüllt wie ein Kokon, scheint uns auf eine bestimmte Art fremd, ja sogar lästig zu sein. Um dieses Unwohlgefühl abzuschütteln, bemühen wir uns ungern darum, weiter vorzudringen in diesen uns eigentlich so geläufigen Bereich. Sozusagen der Schlüssel zu diesem Bereich ist das Judiz, das Rechtsgefühlt. Es scheint aus dem Bauch zu kommen, durchdringt aber unser gesamtes Wesen und ist uns seit der Menschwerdung geläufig.

Wir haben gelernt, was richtig und falsch ist. Wir kennen die Interessen anderer und achten darauf, dass auch unsere Interessen bedient werden. Das Judiz, das Wissen um das Richtige, wird aber nicht nur genährt durch ein diffuses Gefühl, sondern ist das Sublimat unserer vernünftigen Einstellung zum Recht, dem Rechtsbewusstsein, der geschichtlichen Erfahrung und der Erwartung, dass andere dies ähnlich sehen.

Die gesellschaftliche Kohärenz lässt uns sicher sein, dass die Abweichungen vom Standard in der Regel nicht so schwerwiegend sind, dass unser Rechtsgefühl versagen muss. Zwingend ist das allerdings nicht, denn in geschichtlichen Epochen wurde das Judiz auf die Probe gestellt bzw. ausgehebelt, in dem durch Umstürze, Diktaturen oder andere willkürliche Eingriffe das bestehende Rechtsgefüge so durchgeschüttelt wurde, dass nicht nur der Einzelne, sondern auch die ganze Gesellschaft nicht mehr wusste, was richtig und falsch ist.

Allerdings ist es nach einiger Zeit wieder gelungen, das Rechtsgefühl mit den Umständen so zu versöhnen, dass das Judiz wieder an Standfestigkeit gewann. Man könnte auch sagen, dass sich das Judiz wieder durchgesetzt hat, weil es eine durchaus konservative Komponente hat. Das Judiz ist erschütterbar, aber kann nicht endgültig eliminiert werden.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechts-TÜV – rechtliche Unwucht, Rechtszertifizierung, Teil 1

In der juristischen Welt, aber auch in der realen Parallelwelt hantieren wir ständig mit Begriffen, die einen Rechtsbezug haben, ohne dass wir deren Bedeutungsschwere umfassend einschätzen können. Eine gewollte Zurückhaltung gegenüber dieser Erkenntnis soll uns die Chance erhalten, Rechtsbegriffe situationsabhängig zu interpretieren und gefahrloser durch das Minenfeld rechtli­cher Argumentation zu navigieren. Aber was ist schon rechtliche Argumentation, was ist ein Judiz, was verbirgt sich hinter einem Rechtsbegriff, welchem Irrtum sind wir beim Rechtsirrtum erlegen?

All diese Fragen werde ich versuchen, in der folgenden Abhandlungen zu klären, wobei klären ein wunderschöner Euphemismus für die absolute Unfähigkeit darstellt, irgendeiner Be­grifflichkeit den Bedeutungsraum zuzuweisen, den sie tatsächlich hat. Stets kann ich nur von meiner Wahrnehmung ausgehen und versuchen, diese Wahrnehmung mit einer öffentlichen Wahrnehmung abzugleichen und ggf. auf Mehrheitsverhältnisse bei der Beurteilung zu achten. Deren eigene subjektive Wahrnehmung kann und muss ich dabei selbstverständlich respektieren, denn sie beruht auf ihrer Erfahrung, ihren Ansprüchen und ihrer Handhabung, also einem individuali­sierten Gebrauch allgemein bekannter Begriffe.

Aber gerade dadurch ergeben sich die spannenden neuen Möglichkeiten des Dialogs und eine Auffüllung der Begrifflichkeiten jenseits jeder Verordnung. Wenn ich zuweilen die Wertigkeit eines Begriffes zwischen der juristischen Welt und der realen Welt abgleiche, ergeben sich daraus möglicherweise Erleichterungen bei der Erfassung von juristischen Begriffen und eine bestimmte Entlastung von ihrer Bedeutungsschwere.

Was wiegt zum Beispiel ein juristisches Argument im Vergleich zu jedem sonstigen rationalen oder emotionalen Argument? Welcher dieser Argumente hat ein größeres Gewicht? Welchem dieser Argumente müssen wir eine abschließende Bedeu­tungshoheit zuweisen? Stehen alle Argumente nebeneinander, gibt es Ober- und Unterordnun­gen? Wie beeinflussen diese Argumente uns selbst bei unserer Entscheidungsfindung?

All dies werde ich versuchen anzureißen, ohne dabei allerdings eine abschließende Aussage treffen zu können. Das können nur Sie, der Leser, und zwar dadurch, dass Sie sich der Bedeutung der Rechtsbegriffe bewusst werden und ihren Einsatz selbstverantwortlich vornehmen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Was vermögende Menschen wirklich bewegt

Ein Mensch, der zu Lebzeiten ein Vermögen erworben hat, will es in der Regel sichern. Derjenige, der von Todes wegen vermögend geworden ist, sieht sich in der Regel in der Pflicht, dieses ebenfalls zu erhalten und an seine Erben weiterzugeben. Aber auch das Gegenteil kann richtig sein, wenn die Regeln zum Umgang mit Vermögen nicht erlernt wurden. Vermögen, welches durch Spekulationen erworben wird, kann in gleicher Weise zwischen den Fingern verrinnen. Vermögen ist das Ergebnis geronnener Arbeit oder Wagniskapital.

Von der Regel ausgehend, bewegt den vermögenden Menschen, sein Vermögen zu erhalten, Erträge zu erzielen und dieses so zu bewirtschaften, dass er selbst und seine Familie bis zu seinem Lebensende und ggf. darüber hinaus gesichert sind.

Neben der Lebenssicherung durch Vermögen bewegt ihn aber auch die Möglichkeit, das Vermögen zumindest teilweise einzusetzen, um Lebensziele im wirtschaftlichen und philanthropischen Bereich zu verwirklichen. Nebst der Erprobung eigener Fähigkeiten und Umsetzung von Interessen bewegen ihn dabei auch gesamtgesellschaftliche Anliegen, für die er eine Verantwortung übernommen hat. Bleibendes zu schaffen, ist für den vermögenden Menschen schon deshalb wichtig, weil er weiß, dass Vermögen an sich keine Anerkennung bringt und nach dem Tode bedeutungslos geworden ist.

Was zählt, ist, was der vermögende Mensch mit seinem Vermögen bewirkt, sei es durch gemeinnützige Stiftungen, Familienstiftungen oder jede andere Form nachhaltigen Engagements. Sicherung der Familie und der nächsten Generation nebst dem Bewirken von bleibenden Zuwendungen zum Beispiel im Rahmen von Stiftungen verleihen dem Vermögen Sinn.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Gewährleistungspflichten

Welche Verpflichtungen haben wir gegenüber jedem anderen Bürger dieses Landes? Wer ist dabei ´wir` und weshalb bestehen diese Pflichten? Bei der Klärung dieser Frage dürfte zunächst die Unterscheidung zwischen Menschen- und Bürgerrechte wichtig sein. Mit Unwillen nehme ich wahr, dass beides in der öffentlichen Diskussion oft vermengt wird. Menschenrechte benötigen zu ihrer Anerkennung keinen durch Abstimmung herbeigeführten expliziten Konsens in der Gesellschaft. Sie sind selbst dann verbindlich und gültig, wenn eine Mehrheit von Bürgern sich dafür aussprechen würde, diese nicht oder nur zu ihren Gunsten anzuwenden.

Anders verhält es sich allerdings mit allen sonstigen Rechte der Teilhabe. Diese beruhen auf einem Konsens, der Willensbildung, der Abstimmung und Verabredung, nicht nur zum gemeinsamen Handeln, sondern zur allgemeinen Akzeptanz des Ergebnisses.

Demokratische Verhältnisse bedingen dabei nicht die angestrebten Rechte, sondern den Prozess, in dem die Meinungsbildung stattfindet und der zur Umsetzung der Absprachen führen soll. Letztlich entscheidet dabei die Mehrheit, gewährt und garantiert die Verbindlichkeit der Entscheidung und schützt zudem die unterlegene Minderheit, die sich mit dem Ergebnis abfinden muss, wegen dieser Bereitschaft dies zu tun.

Aufklärung, Chancengewährung, Diskurs, Abstimmung und Kontrolle sind die wichtigsten Bestandteile einer organsierten und verbindlichen Teilhaberschaft. Nicht nur der Staat, die Politiker und alle Bürger haben im eigenen Interesse eine prozessuale Gewährleistungspflicht, um durch demokratische Prozesse Selbstermächtigungen Einzelner und Gruppen zu verhindern, wenn deren Anspruchsverhalten die Demokratie zu gefährden droht.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechtsbefolgungswillen

Recht erfährt erst dann seine Sachverhalte gestaltende Fähigkeit, wenn es von dem Adressaten als verbindlich angenommen wird, sich dieser also mit dem Rechtssetzenden verabredet, es zu beachten und umzusetzen.

Das setzt zunächst die Legitimität der rechtssetzenden Instanz voraus. Diese Legitimität ge­winnt sie durch einen Prozess der gesellschaftlichen Verabredung, die formal und inhaltlich eine verbindliche Grundlage im Prozess der Rechtsgewährung und seiner Annahmen schafft.

Als Mittler sind Parlamente, Regierungen, Präsidenten, Versammlungen, Bürgerbegehren und Gerichte berufen. Dies aber nur dann, wenn die Art und Weise der Rechtsgestaltung auch dem Judiz der potentiellen Anwender entspricht. Erst dieses begründet die Bereitschaft, nach einem inzident erfolgenden Überprüfungsverfahren, mit den eigenen Erwartungen und einen Plausi­bilitätscheck, das angebotene Recht auch dann zu akzeptieren, wenn sich Unschärfen herausstellen sollten.

Judiz bedeutet, dass Recht nicht nur persönlich als vernünftig wahrge­nommen wird, sondern zur kognitiven Erfassung auch das Rechtsempfinden sowohl individuell als auch kollektiv bedient werden kann. Das zwingt Rechtsgestalter stets zu einer schlüssigen Begründung, die mehr verlangt, als auf Tatsachen hinzuweisen oder auch eine etwa vorhandene Regelungsmacht auszuspielen.

Wird dieser Umstand, der unserer Selbstüberzeugungslogik entspricht, nicht beachtet, wird ein dissonanter Rechtsbefolgungszwang geschaffen und so statt einem selbstbewussten Rechtsbefolgungswillen eine persönliche sowie gesellschaftliche Schizophrenie hervorrufen. Dann ist zu erwarten, dass die Rechtsadressaten volatil auf jedes Gebot oder Verbot so reagieren, wie es eben die Machtverhältnisse erlauben. Durch die Erosion jeglicher Legitimität schiebt sich Opportunität an die Stelle des Rechts, bestimmt das Maß an gesellschaftlicher Verrohung und erodiert jegliche Bereitschaft, Geboten oder Verboten verantwortungsvoll zu entsprechen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski