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Rechtsstandpunkt

Die Meinung, dass die juristische Welt oft irritierend in die tatsächliche Welt eingreift, dürfte in unserer Gesellschaft weitgehendst geteilt werden. Dass aber auch die tatsächliche der juristischen Welt Zumutungen auferlegt, dürfte eher nicht so bekannt sein. Ein jüngstes Beispiel dafür ist die „Ehe für alle“. In der realen Welt ist dies nur für religiöse Eiferer verschiedener Religionen ein wirkliches Problem.

Darum geht es aber nicht. Die Ausweitung der Ehe auf Paare, ob Sie gleichgeschlechtlich oder transgender veranlagt sind, dürfte am Grundgesetz scheitern können. Dies scheint paradox, weil gerade die Befürworter der „Ehe für alle“ sich auf Artikel Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 2 GG berufen. Danach darf der Staat Menschen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren und hat die Ehe und Familie zu schützen. Auch, wenn Artikel 6 Abs. 4 GG nicht so ganz passen sollte, ließe sich vertreten, die gleichgeschlechtliche Ehe unter staatlichen Schutz zu stellen.

Dass dies durch ein einfaches Gesetz geschieht, lässt allerdings die Frage nach der Legitimation aufkommen. Haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes auch die gleichgeschlechtliche Ehe als eine Option im Auge gehabt? Welche Bedeutung spielt die Definition der Ehe und der Familie durch das Bundesverfassungsgericht? Sind Verfassungsdurchbrechungen im Einzelfall durch einfache Gesetze erlaubt bzw. können sie höchstrichterliche Entscheidungen, die den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck bringen, einfach vom Tisch wischen? Wie lebendig und anpassungsfähig ist überhaupt unsere Verfassung? Darf sich der Zeitgeist an ihr zu schaffen machen?

Durch die Entscheidung des Bundestages wurde die juristische Argumentation zugunsten der „Ehe für alle“ zumindest stark strapaziert und es ist zu hoffen, dass in einem baldigen Kontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Beständigkeit des Gesetzes geprüft und darüber entschieden werden kann. Dies ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern dient doch der fundamentalen Klärung legislativer Eingriffe in Bereiche höchstrichterlicher Judikatur.

Es geht bei dem Schutz der Ehe auch um den Fortbestand unserer Gesellschaft, wie dies aus Artikel 6 Abs. 2 bis 5 GG deutlich abzuleiten ist. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist in Deutschland geschützt und daher im Rahmen dieser Erörterungen völlig irrelevant. Familiengründung ist allerdings ein Akt sozialen Engagements und gerade geschlechtlich nicht von irgendeiner Orientierung abhängig. Wichtig ist, dass die Ehe- bzw. Lebenspartner in gleicher Weise den Schutz- und Solidaritätsanspruch von Familien gewährleisten. Rechtlich dürfte das kein Problem sein.

Ob Menschen sich daran halten, steht dagegen auf einem ganz anderen Blatt. Artikel 3 Abs. 2 GG ist zwar grundsätzlich als Abwehranspruch gegen den Staat gemeint, reflektiert aber auch den grundrechtlich verbrieften Anspruch jedes Menschen auf gleiche soziale Teilhaberschaft am Leben. Wenn mit Artikel 6 Abs. 1 bis 5 GG und Artikel 3 Abs. 2 GG nicht nur das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch eine aus Artikel 6 GG herzuleitende Beistandsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft gemeint ist, dürfte das Gesetz zur Einführung der „Ehe für alle“ verfassungsmäßig bestehen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Ehe

Jetzt ist es amtlich. Wir haben die Ehe für alle. Jeder kann jeden heiraten, ob Frauen Männer, Männer Frauen. Männer Männer. Frauen Frauen. Genderneutral. Geschlecht spielt keine Rolle, nur irgendwie muss man vielleicht noch Mensch sein. Wir werden sehen, wohin das führt. Spielt es künftig bei der Ehe eine Rolle, ob Gliedmaßen maschinell ersetzt wurden oder das Herz transplantiert?

Auch aus Sicht der Ehe wird das Menschsein neu definiert werden müssen und bald stellt sich die Frage, ob nicht jedes auch uns ähnliche Tier nicht heiratsfähig ist. Es geht bei der Ehe vor allem um die treuliche Vor- und Fürsorge, die Solidarität bei der Entwicklung gemeinschaftlichen Lebens. Warum soll dies mit einem Affen oder treuen Hund nicht möglich sein?

Aber auch die Ehe mit sich selbst könnte an Attraktivität gewinnen, der Ehefähige – so er möchte – teilt sich auf in unterschiedliche Wesen. In jeder Frau steckt auch etwas Mann. Es ist eigentlich egal. In jedem Mann steckt auch etwas Frau und jeder hat eine gute und schlechte Seite. Jeder Mensch hadert einmal mit sich selbst, streitet gern und versöhnt sich wieder. Vor allem besteht ein dringendes Bedürfnis nach Selbsterhaltung und persönlicher Für- und Vorsorge, Komfort und Unterhaltung.

Das alles kann der Mensch ohne Weiteres ehebedingt mit sich selbst vereinen. Die Ehe mit sich selbst dürfte über das Ehegattensplitting auch eine steuerliche Anerkennung finden und bei entsprechender staatlicher Registrierung andere davon abhalten, sich in diese Ehe einzumischen. Der mit in selbst verheiratet ist, kommt auch nicht auf die Idee, sich selbst mit anderen zu betrügen. Und wenn er es tut, steht die Scheidung ins Haus. Dies könnte sich allerdings in dem einen oder anderen Fall als wohltuend erweisen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski