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Europäische Kulturverfassung

Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán ist der Auffassung, es ginge in Europa auch ohne ein gemeinsames kulturelles Verständnis, d. h. jeder Staat präge seine eigene kulturelle Identität, die dann in einem Europa der Vaterländer miteinander konkurriert. Dies ist geschichtsvergessen, denn kein europäischer Staat hat je durchgängig eine umfassende eigene Identität aufweisen können, sondern wurde vielmehr stets beeinflusst durch andere, seien diese Eroberer, Migranten oder Visionäre. Ein Europa der Vielfalt weist folglich auch seine Identität durch ein gemeinsames kulturelles Grundverständnis aus. Dies sollte durch eine längst überfällige europäische Kulturverfassung zum Ausdruck kommen. Ich könnte mir deren Prinzipien wie folgt vorstellen:

Präambel

Die Europäischen Staaten sind sich sicher, dass die Garantie der kultu­rellen Ent­wicklung jedes einzelnen Menschen, von Gruppen und Län­dern, in Vielfalt und gegenseitiger Achtung und Verständnis der Er­haltung, der Entwicklung und dem Fortbestand der Menschheit in Würde, Respekt und Bereitschaft zu friedlichen Problemlösungen dient.

Dies vorausgeschickt kommen die vertragsschließenden Staaten in Folgendem über­ein:

Artikel 1

Das Recht jedes einzelnen Menschen, sich kulturell frei und vielfältig im Rahmen die­ser Verfassung zu entwickeln, ist unantastbar.

Artikel 2

Die kulturelle Betätigung von einzelnen Gruppen, Gebieten und Staa­ten steht un­ter dem Schutz der Gemeinschaft und zwar auch dann, wenn sie regional oder all­gemein den jeweils herrschenden Auffas­sungen widersprechen.

Artikel 3

Es ist die Aufgabe jeder staatlichen Stelle, kulturelle Entwicklungen aber auch Vi­sionen und Utopien aktiv zu fördern und sämtliche Er­rungenschaften vor der Zer­störung zu sichern.

Artikel 4

Jeder kann sich entsprechend seiner Fähigkeiten, seiner Visionen, sei­ner Utopien verwirklichen, solange er die Grundwerte der menschli­chen Gemeinschaft respek­tiert.

Artikel 5

Die staatlichen Stellen und die Gemeinschaft insgesamt fördern nach­haltig den „Dritten Sektor“, d. h. die Entwicklung der Bürgergesell­schaft durch deren unei­gennütziges, ideelles Engagement, durch fi­nanziellen Einsatz und Arbeitskraft und durch Schaffung der gesetzli­chen Voraussetzungen.

Artikel 6

Staatliche Stellen schützen Kultureinrichtungen jeder Art, wobei die Freiheit der kulturellen Betätigung sowie Kunst und Kultur nicht am Geschmack oder der Ein­sicht von wenigen orientiert ist.

Artikel 7

Staatliche Stellen richten ein, bewahren und stellen der Allgemeinheit das ge­samte kulturelle Erbe zur Verfügung, damit deren Erfahrungen einschränkungslos wei­tergegeben werden können.

Artikel 8

Kulturelles Engagement erfährt keine Begrenzung und erstreckt sich in­folge dessen auf sämtliche Nationen, ethnische Gruppen, religiöse Zu­sammenschlüsse etc. dieser Welt. Soweit die kulturelle Betätigung sich im Rahmen des internationalen Kodex der Men­schenrechte bewegt, besteht bei Maßnahmen des Kulturtransfers stets freies Geleit.

Artikel 9

Sämtliche staatlichen Einrichtungen gewähren Wissens- und Bil­dungsfreiheit, wis­senschaftliche Freiheit wird ebenfalls umfassend gewährt im Rahmen der Festle­gung der Ethikkommission der Verein­ten Nationen. Die Grenzen sind dort zu ziehen, wo sich die menschli­che Gemeinschaft selbst experimentell gefährdet. Dem wissenschaftli­chen Forschungsdrang an sich sind insofern dort Grenzen ge­setzt, wo er menschenfeindlich ist.

Artikel 10

Intoleranz, Gewalt, Terrorismus, Verfolgung von Minderheiten etc. stehen im Wi­derspruch zu den Grundzügen dieser Verfassung und werden geächtet und abge­lehnt. Staatliche Stellen werden das Nötige tun, um dem entgegenzuwirken.

Artikel 11

Die Religionsausübung ist frei, soweit sie den Nächsten in der Ge­meinschaft in sei­ner Würde achtet.

Artikel 12

Es besteht umfassende Informations- und Bildungsfreiheit. Zensur je­der Art findet nicht statt.

Wäre eine derartige europäische Kulturverfassung bei Zeiten geschaffen worden, wären Entscheidungen, wie sie in Ungarn und auch in Polen getroffen werden, eher unwahrscheinlich.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski