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Europäische Kulturverfassung

Der ungarische Ministerpräsident Viktor Orbán ist der Auffassung, es ginge in Europa auch ohne ein gemeinsames kulturelles Verständnis, d. h. jeder Staat präge seine eigene kulturelle Identität, die dann in einem Europa der Vaterländer miteinander konkurriert. Dies ist geschichtsvergessen, denn kein europäischer Staat hat je durchgängig eine umfassende eigene Identität aufweisen können, sondern wurde vielmehr stets beeinflusst durch andere, seien diese Eroberer, Migranten oder Visionäre. Ein Europa der Vielfalt weist folglich auch seine Identität durch ein gemeinsames kulturelles Grundverständnis aus. Dies sollte durch eine längst überfällige europäische Kulturverfassung zum Ausdruck kommen. Ich könnte mir deren Prinzipien wie folgt vorstellen:

Präambel

Die Europäischen Staaten sind sich sicher, dass die Garantie der kultu­rellen Ent­wicklung jedes einzelnen Menschen, von Gruppen und Län­dern, in Vielfalt und gegenseitiger Achtung und Verständnis der Er­haltung, der Entwicklung und dem Fortbestand der Menschheit in Würde, Respekt und Bereitschaft zu friedlichen Problemlösungen dient.

Dies vorausgeschickt kommen die vertragsschließenden Staaten in Folgendem über­ein:

Artikel 1

Das Recht jedes einzelnen Menschen, sich kulturell frei und vielfältig im Rahmen die­ser Verfassung zu entwickeln, ist unantastbar.

Artikel 2

Die kulturelle Betätigung von einzelnen Gruppen, Gebieten und Staa­ten steht un­ter dem Schutz der Gemeinschaft und zwar auch dann, wenn sie regional oder all­gemein den jeweils herrschenden Auffas­sungen widersprechen.

Artikel 3

Es ist die Aufgabe jeder staatlichen Stelle, kulturelle Entwicklungen aber auch Vi­sionen und Utopien aktiv zu fördern und sämtliche Er­rungenschaften vor der Zer­störung zu sichern.

Artikel 4

Jeder kann sich entsprechend seiner Fähigkeiten, seiner Visionen, sei­ner Utopien verwirklichen, solange er die Grundwerte der menschli­chen Gemeinschaft respek­tiert.

Artikel 5

Die staatlichen Stellen und die Gemeinschaft insgesamt fördern nach­haltig den „Dritten Sektor“, d. h. die Entwicklung der Bürgergesell­schaft durch deren unei­gennütziges, ideelles Engagement, durch fi­nanziellen Einsatz und Arbeitskraft und durch Schaffung der gesetzli­chen Voraussetzungen.

Artikel 6

Staatliche Stellen schützen Kultureinrichtungen jeder Art, wobei die Freiheit der kulturellen Betätigung sowie Kunst und Kultur nicht am Geschmack oder der Ein­sicht von wenigen orientiert ist.

Artikel 7

Staatliche Stellen richten ein, bewahren und stellen der Allgemeinheit das ge­samte kulturelle Erbe zur Verfügung, damit deren Erfahrungen einschränkungslos wei­tergegeben werden können.

Artikel 8

Kulturelles Engagement erfährt keine Begrenzung und erstreckt sich in­folge dessen auf sämtliche Nationen, ethnische Gruppen, religiöse Zu­sammenschlüsse etc. dieser Welt. Soweit die kulturelle Betätigung sich im Rahmen des internationalen Kodex der Men­schenrechte bewegt, besteht bei Maßnahmen des Kulturtransfers stets freies Geleit.

Artikel 9

Sämtliche staatlichen Einrichtungen gewähren Wissens- und Bil­dungsfreiheit, wis­senschaftliche Freiheit wird ebenfalls umfassend gewährt im Rahmen der Festle­gung der Ethikkommission der Verein­ten Nationen. Die Grenzen sind dort zu ziehen, wo sich die menschli­che Gemeinschaft selbst experimentell gefährdet. Dem wissenschaftli­chen Forschungsdrang an sich sind insofern dort Grenzen ge­setzt, wo er menschenfeindlich ist.

Artikel 10

Intoleranz, Gewalt, Terrorismus, Verfolgung von Minderheiten etc. stehen im Wi­derspruch zu den Grundzügen dieser Verfassung und werden geächtet und abge­lehnt. Staatliche Stellen werden das Nötige tun, um dem entgegenzuwirken.

Artikel 11

Die Religionsausübung ist frei, soweit sie den Nächsten in der Ge­meinschaft in sei­ner Würde achtet.

Artikel 12

Es besteht umfassende Informations- und Bildungsfreiheit. Zensur je­der Art findet nicht statt.

Wäre eine derartige europäische Kulturverfassung bei Zeiten geschaffen worden, wären Entscheidungen, wie sie in Ungarn und auch in Polen getroffen werden, eher unwahrscheinlich.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Europa der Regionen

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2009 zum Lissabonvertrag einerseits die politisch motivierten Einwendungen zurückgewiesen, zum anderen aber deutlich angemahnt, dass die Entscheidungshoheiten in Europa auch in Zukunft – jedenfalls was Deutschland anbetrifft – bei seinen Organen liegen sollte. Direkt und indirekt beinhaltet die Entscheidung eine Absage an eine Verwaltungsgesetzgebung in Brüssel, einen Staatenbund oder auch eine demokratisch legitimierte gesamteuropäische Regierung. Diese Sichtweise mag rechtlich begründet sein, ändert aber nichts an dem gesamteuropäischen Verständnis seiner Völker, die gerne alle Opportunitäten persönlicher und wirtschaftlicher Betätigungen innerhalb Europas wahrnehmen möchten. Nicht der Auflösung staatlicher Kompetenzen wird hier das Wort geredet, sondern die Stärkung von Verbänden staatlicher und halbstaatlicher Art, die dazu eingerichtet sind, Regionen zu stärken und ihnen mehr Einfluss in Europa zu verschaffen, und zwar über die Ländergrenzen Europas hinweg. Sollte dies nicht gelingen, wird es immer ein Europa der reichen und der armen Regionen geben. Dies schafft Konfliktpotential und belastet zum einen die europäische Integration, zum anderen macht es Europa nicht ausreichend widerstandsfähig gegen globale, bisher unzureichend betrachtete Einflüsse wirtschaftlicher Art, Migration und kriegerische Auseinandersetzungen. Ein starkes Europa wird seine Regionen stärken müssen, um sich über die Landesgrenzen hinweg gegen Angriffe von außen und innere Zerfallsprozesse zu immunisieren. Es sind die Bürger Europas, die Vertrauen zueinander finden, sich einbringen müssen in eine europäische Zivilgesellschaft, die legitimiert ist durch ihre Taten, insbesondere im philanthropischen Bereich.

Darin  liegen  die  Chance  und  die  Herausforderung  Europas  in  der  Zukunft.  Eine  europäische  Kulturverfassung  ist  dabei  die Klammer, die es den unterschiedlichen europäischen Staaten und Regionen erlaubt, gemeinsam daran zu arbeiten, dass Europa in  der  Welt  –  wenn  nicht  als  Bundesstaat  oder  Staatenbund  –  so  doch  als  eine  durch  Überzeugung  und  Inhalt  geprägte Gemeinschaft auftritt. Nicht nur die traditionellen Errungenschaften Europas sind es wert, verteidigt zu werden, sondern Europa hat  aufgrund  seiner  Vielfältigkeit  Potential,  die  globale  Wertegemeinschaft  mitzugestalten,  sei  es  im  Bereich  CSR,  Good Governance oder Regelung der Finanzmärkte unter dem Aspekt des „ehrlichen Kaufmanns“. Die europäische Einigung verschafft nicht nur die Grundlage für ein friedfertiges Europa, sondern kann als Beispiel für die ganze Welt dienen, dass Konflikte ein für alle  mal  waffenfrei  beigelegt  werden  können.  Ein  geeintes  Europa  dient  aufgrund  seiner  festen  Grundüberzeugungen  bei gleichzeitig vorhandener Neugierde und Toleranz der ständigen Erneuerung und Motivierung große Potentiale unserer Weltgemeinschaft. Europäische Kulturen sind beispielgebend, durch schmerzhafte Häutungen entstanden, durch Fremdheit und Nähe, durch Reibung und Gemeinsinn. Auch, wenn die Sprachen Europas signifikante Unterschiede setzen und staatlich verantwortliche Organe oft nur um die eigene Sache ringen, darf nicht vergessen werden, dass die Bürger Europas, insbesondere die jungen Menschen bei Arbeit und Tourismus, Liebe und Freizeit nichts Trennendes erkennen, sondern sich den Platz in der europäischen Gemeinschaft erobern, von dem sie selbst glauben, dass er für sie passend sei.

Durch  Europa  ist  die  Wirtschaft  stark  geworden,  eine  gemeinsame  europäische  Währung  hat  Konvergenzschwierigkeiten abgebaut und schließlich sind die im wirtschaftlichen Bereich erzielten Errungenschaften auch übertragbar auf alle Bereiche des gemeinschaftlichen Handelns unter anderem im Stiftungsbereich. Ein gesamteuropäisches philanthropisches Handeln ist von den Gerichten  nicht  nur  unter  gemeinnützigen  Gesichtspunkten  mit  allen  Vorteilen  der  steuerlichen  Berücksichtigung  anerkannt worden, sondern eröffnet auch die Möglichkeit durch Abgleichung der jeweiligen einzelstaatlichen Potentiale, ‚Social Franchising’ und staatenübergreifendes ‚Entrepreneurship’, Projekte nachhaltiger zu entwickeln als dies bisher heute schon geschieht.

Die Ruck – Stiftung des Aufbruchs verfolgt diese Anliegen mit Nachdruck. Bitte informieren Sie sich unter  www.ruck-stiftung.de.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Kultur in Europa, Teil 4

Die Europäische Kulturverfassung trägt den Gemeinsamkeiten der kulturellen Entwicklung in Europa Rechnung, aber auch den starken regionalen Unterschieden. Die Kulturverfassung will diese Unterschiede erhalten; ferner Gelegenheit geben, das Gemeinsame  an  der  kulturellen  Entwicklung  zu  beleben,  das  Vergangene  zu  bewahren  und  Zukunftsperspektiven  auch  mit starken gesamteuropäischen Akzenten in allen kulturellen Bereichen, der Wissenschaft, Forschung, Lehre und der Bildung zu schaffen.

Die Europäische Kulturverfassung schützt den Einzelnen bei der Ausübung und der Rezeption von Kunst und Kultur, stärkt den Erfindergeist und ermutigt diejenigen, die Visionen und Utopien für die menschliche Zukunft entwickeln.

Die Europäische Kulturverfassung fördert das bürgerschaftliche Engagement, finanziell und ideell für die kulturelle Entwicklung Europas einzutreten.

Die Europäische Kulturverfassung schützt und bewahrt nicht nur das europäische Kulturerbe und setzt sich für dessen Erhalt ein, sondern  eröffnet  auch  den  permanenten Dialog  mit  fremden  Kulturen  und  Vorstellungen  und  verschließt  sich  auch  deren Einsichten nicht.

Sämtliche staatliche Institutionen sind dazu aufgerufen, die Pluralität zu erhalten und zu fördern, kulturelles Erbe zu bewahren und jedem zugänglich zu machen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski