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Nimmersatt

In den Begleittext menschlichen Lebens gehören die Reichen, die Armen und alle diejenigen Menschen, die zumindest weniger haben, als eine überschaubare Anzahl wohlhabender Menschen. Während die einen trotzig ihren Reichtum zur Schau stellen und verteidigen, beklagen die anderen die aus der Abwägung ersichtliche Ungerechtigkeit, die darin liegt, dass sie weniger als die Reichen haben. Die wirklich Bedürftigen und Armen spielen dabei eine eher untergeordnete Rolle. Es sind einfach zu viele.

Im Kräftemessen zwischen den Reichen und den weniger Vermögenden geht es in erster Linie darum, dass jeder so viel haben möchte, wie der andere auch. Neid ist ein verlässlicher Gerechtigkeitsparameter. Aber wem sollte der Reiche etwas neiden?

Niemandem. Er hat aber ein anderes Anliegen. Zu seiner Grundausstattung gehört es, mit aller ihm gebotenen Macht, seinen Besitzstand zu verteidigen. Er codiert seine Macht durch Gesetze, Abschreckung, Kriege und alle ihm sonst gebotenen Möglichkeiten. Er ist auch gierig, weil allein seine Gier Verlusten vorbeugen kann. Und vor diesen hat der Reiche Angst.

Neid und Gier sind aber Vorder- und Rückseite derselben Medaille. Es geht dem Reichen und dem nicht so Wohlhabenden keineswegs um Verarmung, sondern um existenzielle Lebensgefährdung, gut vergleichbar mit einer schweren körperlichen Krankheit oder einem psychischen Defekt. Der Konflikt zwischen „reich“ und „arm“ bzw. auch nicht so wohlhabend, hat somit auch eine medizinische Komponente, die Fachärzte auf den Plan rufen sollte.

Es ist festzustellen, dass das fortschreitende Alter und die Erwartung, dass der Tod einem auf die Pelle rückt, eher dazu führt, dass der Reichtum noch rabiater verteidigt wird bzw. die Gier zunimmt. Die Abwehr der drohenden Gefahren schließt dabei Selbstgefährdung mit ein, weil alles als Bedrohung empfunden wird. Den Kindergeschichten nach wird aus der Raupe Nimmersatt ein genügsamer Schmetterling. Wie verhält es sich beim Menschen? Wird er ein Engel?

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechts-TÜV – rechtliche Unwucht, Rechtszertifizierung, Teil 2

Rechtsbegriffe lassen sich als Argumente begreifen, die einen Raum gestalten, der eine eigene Sphäre hat, aber einen Schlüssel bereithält, das ist das Judiz, das Rechtsgefühl. Dieses scheint aus dem Bauch zu kommen, durchdringt aber unser gesamtes Wesen.

Vermutlich, weil uns das Recht so nahe ist oder zumindest nahe erscheint, würden wir bei einer überfallartigen Befragung, was einem zum Recht so einfiele, vielleicht antworten: Also erst einmal Gesetze, Gericht, Gerechtigkeit, selbstverständlich auch Rechtsanwälte und Richter.

Ein Spaßvogel würde bemerken, dass man ja vor Gott, vor dem Gericht und auf hoher See alleine sei. Das Recht, das uns unmittelbar umgibt, uns einhüllt wie ein Kokon, scheint uns auf eine bestimmte Art fremd, ja sogar lästig zu sein. Um dieses Unwohlgefühl abzuschütteln, bemühen wir uns ungern darum, weiter vorzudringen in diesen uns eigentlich so geläufigen Bereich. Sozusagen der Schlüssel zu diesem Bereich ist das Judiz, das Rechtsgefühlt. Es scheint aus dem Bauch zu kommen, durchdringt aber unser gesamtes Wesen und ist uns seit der Menschwerdung geläufig.

Wir haben gelernt, was richtig und falsch ist. Wir kennen die Interessen anderer und achten darauf, dass auch unsere Interessen bedient werden. Das Judiz, das Wissen um das Richtige, wird aber nicht nur genährt durch ein diffuses Gefühl, sondern ist das Sublimat unserer vernünftigen Einstellung zum Recht, dem Rechtsbewusstsein, der geschichtlichen Erfahrung und der Erwartung, dass andere dies ähnlich sehen.

Die gesellschaftliche Kohärenz lässt uns sicher sein, dass die Abweichungen vom Standard in der Regel nicht so schwerwiegend sind, dass unser Rechtsgefühl versagen muss. Zwingend ist das allerdings nicht, denn in geschichtlichen Epochen wurde das Judiz auf die Probe gestellt bzw. ausgehebelt, in dem durch Umstürze, Diktaturen oder andere willkürliche Eingriffe das bestehende Rechtsgefüge so durchgeschüttelt wurde, dass nicht nur der Einzelne, sondern auch die ganze Gesellschaft nicht mehr wusste, was richtig und falsch ist.

Allerdings ist es nach einiger Zeit wieder gelungen, das Rechtsgefühl mit den Umständen so zu versöhnen, dass das Judiz wieder an Standfestigkeit gewann. Man könnte auch sagen, dass sich das Judiz wieder durchgesetzt hat, weil es eine durchaus konservative Komponente hat. Das Judiz ist erschütterbar, aber kann nicht endgültig eliminiert werden.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Legitimität

Legal und legitim sind unterschiedliche Schuhe, die nicht jedem Träger gleichzeitig passen. Beide entsprechen allerdings Optionen, die es dem Träger dieser Schuhe gestatten soll, seinen Weg konsequent zu gehen. Ist dieser Weg selbst legal und legitim, kommt der Träger kaum ins Stolpern. Ist der Weg legitim, aber nicht legal, dann bedarf es heftiger Anstrengungen, um sämtliche Hürden und Hindernisse auf diesem Weg zu überwinden.

Ist der Weg schließlich nur legal, aber nicht legitim, dann ist es eine Frage der Zeit, bis der Träger dieses Vorhabens erkennt, dass sein Weg dornig endet. Wir wissen, dass die Legitimität eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen jedes Vorhabens ist und diese Legitimität sich aus der Akzeptanz aller Stakeholder des Vorhabens ableitet. An fehlender Legitimität scheitert jede Herrschaft, und zwar auch dann, wenn Gesetze diese befürwortet.

Selbstermächtigung schafft keine Legitimität, weil sie substanzlos nur auf dem Machterhalt ihres Protagonisten beruht. Lukaschenko, Putin, Erdogan und noch etliche andere Potentaten verfügen über keinerlei Legitimität, und zwar selbst dann nicht, wenn es ihnen gelingt, auf Zeit, Dank der Angst oder des Phlegmas eines wesentlichen Teils der Bevölkerung, legal zu herrschen.

Sie sind illegitim an ihrem Platz, behaupten diesen aber selbst dann, wenn sie erkennen müssten, dass ihre Ermächtigung ausschließlich von missbrauchten Gesetzen und ihrem Machtapparat abhängt. Warum sie das tun, bleibt ein Rätsel.

Franco, Salazar und Hitler, aber auch Napoleon und der Zar. Überall ist statt Legitimität legale Anmaßung zu konstatieren. Aber außer dem Trotz und der Angst, als Verlierer dazustehen, nicht gemocht oder gar bestraft zu werden, bleibt nichts, dass es wert wäre, erinnert zu werden.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Verrechtlichung des Lebens

Es besteht ein natürliches Spannungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Der Bürger erwartet vom Staat, insbesondere von den von ihm gewählten Vertretern im Parlament, dass sie Gesetze erlassen, die unser Leben für jeden einsehbar ordnen und gestalten. Formelle Gesetze sind den Volksvertretern vorbehalten. Zusätzlich wird das öffentliche und auch private Leben ergänzend gestaltet durch sogenannte materielle Gesetze, Rechtsverordnungen, Verfügungen und Erlasse, und zwar sowohl national als auch supranational zum Beispiel durch EU und UN. Das Korsett ist eng geschnürt und lässt unser Leben als in Gänze verrechtlicht erscheinen. Wichtig ist es daher zu wissen, ob und in welchem Umfang diese Verrechtlichung aufgebrochen werden kann. Ansatzpunkt ist Artikel 1 GG, für den im Gegensatz zu Artikel 2 GG die sogenannte Kerntheorie nicht gilt, d. h. Artikel 1 des Grundgesetzes kann nicht dahingehend abgeändert oder eingeschränkt werden, dass die Würde des Menschen nur noch im Kern erhalten bleibt. Ferner beinhaltet Artikel 1 GG nicht nur einen Abwehranspruch des Bürgers gegenüber dem Staat, sondern ist Ausfluss des allgemeinen Menschenrechts, welches jeder andere, also auch der Staat zu respektieren hat. Zur Würde des Menschen gilt vordringlich die Freiheit, d. h. sein naturgegebenes Recht, sich umfassend zu bilden, sich zu mehren, Gefühle zu haben und seinen Verstand zu gebrauchen. Seine Freiheit kann nur dort eingeschränkt werden, wo dies aus vernünftigen Gründen zur Ordnung des gesamten Gemeinwesens erforderlich ist. Insbesondere besteht aber das Menschenrecht darin, über sich selbst zu verfügen, Verantwortung zu übernehmen, den Staat zu fordern und alles zu tun, um das eigene Leben zu gestalten und in Würde zu vollenden. In Erkenntnis dieses alles umfassenden Menschenrechtes müssen wir uns die Frage stellen, ob nicht ein Übermaß an Regelungen in die Freiheitsrechte des Menschen nach Artikel 1 des GG eingreifen und es ihm nicht selbst überlassen werden sollte, seine eigenen verantwortungsvollen Grundsätze zu beachten. Hierfür ein Beispiel:

Nicht Politik und Gesetzgeber haben die Kriterien für Good Governance und Corporate Social Responsibility entwickelt, sondern verantwortungsvolle Unternehmen und Menschen, die erreichen wollen, dass auch in wirtschaftlich organisierten Einrichtungen ein Wertekodex verankert wird. Wir kennen dies auch aus anderen Zusammenhängen, zum Beispiel die Grundsätze für „Gute Stiftungspraxis“ oder aufgestellte Nachhaltigkeitskriterien. Jetzt gibt es allerdings Bestrebungen, die Kodizes für CSR und Good Governance gesetzlich zu verankern. Das ist natürlich einerseits attraktiv, andererseits führt eine derartige Sichtweise zur Einschränkung einer sich dynamisch entwickelnden Diskussion zu den Grundsätzen guter Unternehmensführung. Die Verrechtlichung erscheint dort kontraproduktiv und führt zur eher resignativen Haltung unter dem Gesichtspunkt des Müssens, statt des freiheitlichen Bejahens und Wollens. Es ist daher zu prüfen, ob es nicht sinnvoll ist, einen dynamischen Entwicklungsprozess in unserer Gesellschaft zu fördern, indem wir auf die Aufstellung von immer mehr Rechtsregeln verzichten und sogar an der einen oder anderen Stelle zurückbauen, um dadurch das Verantwortungsgefühl des Bürgers als Souverän zu stärken und seine Freiheit zu erhalten.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski