Schlagwort-Archive: Grundstücksrecht

Vertrag

Um Verabredungen bindend zu treffen, benötigen Menschen einen Vertrag. Der Vertrag ist somit die Grundlage jeder funktionierenden Sozialordnung.

Der Vertrag ist mehr als das geschriebene Wort und erschöpft sich nicht in einer aus dem Internet herunterladbaren juristischen Konstruktion.

Nur selten, wie zum Beispiel im Grundstücksrecht und teilweise im Gesellschaftsrecht sind Verträge an bestimmte Formen gebunden. Die Schriftform dient dabei der Beweisbarkeit, aber natürlich kommen Verträgen auch dann zustande, wenn man den Vertragsschluss kaum wahrnimmt, zum Beispiel der Beförderungsvertrag beim Einstieg in ein Taxi oder in eine Straßenbahn.

Aus vergangener Zeit besonders bekannt ist der Vertragsschluss durch Kaufleute mittels eines Handschlags. Dieser bringt zum Ausdruck, wir machen es so, wie wir es gesagt haben und im Übrigen gelten unsere Handelsbräuche und das Gesetz.

Ein Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen, wobei die juristischen Vertragsargumente nicht unbedingt im Vordergrund stehen müssen, sondern auch Vernunft, Gefühl, Werte und Anschauung.

Ein Vertrag eröffnet Optionen für die Beteiligten, schafft Perspektiven, sichert die Interessen, vermeidet Konflikte und sieht in seinen Regelungen genaue Abwicklungsmodalitäten vor.

In Zeiten wie heute, wo dies technisch möglich ist und Vertrauen durch Misstrauen herausgefordert wird, sichern sich Vertragsbeteiligte durch aufwendige Vertragswerke und allgemeine Geschäftsbedingungen scheinbar überlegene Positionen. Manch einer verheddert sich im Gestrüpp der verschiedenen, teilweise widersprüchlichen Bestimmungen des gesamten Vertragswerks, zumal allgemeine Geschäftsbedingungen auch gerichtlich überprüft und ggf. kassiert werden können.

Vertragsgestaltungen sollte man nicht allein den Juristen überlassen, sondern den Prozess, der zum Vertragsabschluss führt, mitgestalten, klarmachen, was man will und den Juristen einbinden, um die von den Vertragsbeteiligten vorgesehene Verabredung in Form und Inhalt kompatibel zu machen. Nur, wenn man selbst versteht, was man will, kann man den Willen des Vertragspartners mitberücksichtigen und zu belastbaren Verträgen gelangen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski