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Rechtsstandpunkt

Die Meinung, dass die juristische Welt oft irritierend in die tatsächliche Welt eingreift, dürfte in unserer Gesellschaft weitgehendst geteilt werden. Dass aber auch die tatsächliche der juristischen Welt Zumutungen auferlegt, dürfte eher nicht so bekannt sein. Ein jüngstes Beispiel dafür ist die „Ehe für alle“. In der realen Welt ist dies nur für religiöse Eiferer verschiedener Religionen ein wirkliches Problem.

Darum geht es aber nicht. Die Ausweitung der Ehe auf Paare, ob Sie gleichgeschlechtlich oder transgender veranlagt sind, dürfte am Grundgesetz scheitern können. Dies scheint paradox, weil gerade die Befürworter der „Ehe für alle“ sich auf Artikel Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 2 GG berufen. Danach darf der Staat Menschen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren und hat die Ehe und Familie zu schützen. Auch, wenn Artikel 6 Abs. 4 GG nicht so ganz passen sollte, ließe sich vertreten, die gleichgeschlechtliche Ehe unter staatlichen Schutz zu stellen.

Dass dies durch ein einfaches Gesetz geschieht, lässt allerdings die Frage nach der Legitimation aufkommen. Haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes auch die gleichgeschlechtliche Ehe als eine Option im Auge gehabt? Welche Bedeutung spielt die Definition der Ehe und der Familie durch das Bundesverfassungsgericht? Sind Verfassungsdurchbrechungen im Einzelfall durch einfache Gesetze erlaubt bzw. können sie höchstrichterliche Entscheidungen, die den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck bringen, einfach vom Tisch wischen? Wie lebendig und anpassungsfähig ist überhaupt unsere Verfassung? Darf sich der Zeitgeist an ihr zu schaffen machen?

Durch die Entscheidung des Bundestages wurde die juristische Argumentation zugunsten der „Ehe für alle“ zumindest stark strapaziert und es ist zu hoffen, dass in einem baldigen Kontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Beständigkeit des Gesetzes geprüft und darüber entschieden werden kann. Dies ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern dient doch der fundamentalen Klärung legislativer Eingriffe in Bereiche höchstrichterlicher Judikatur.

Es geht bei dem Schutz der Ehe auch um den Fortbestand unserer Gesellschaft, wie dies aus Artikel 6 Abs. 2 bis 5 GG deutlich abzuleiten ist. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist in Deutschland geschützt und daher im Rahmen dieser Erörterungen völlig irrelevant. Familiengründung ist allerdings ein Akt sozialen Engagements und gerade geschlechtlich nicht von irgendeiner Orientierung abhängig. Wichtig ist, dass die Ehe- bzw. Lebenspartner in gleicher Weise den Schutz- und Solidaritätsanspruch von Familien gewährleisten. Rechtlich dürfte das kein Problem sein.

Ob Menschen sich daran halten, steht dagegen auf einem ganz anderen Blatt. Artikel 3 Abs. 2 GG ist zwar grundsätzlich als Abwehranspruch gegen den Staat gemeint, reflektiert aber auch den grundrechtlich verbrieften Anspruch jedes Menschen auf gleiche soziale Teilhaberschaft am Leben. Wenn mit Artikel 6 Abs. 1 bis 5 GG und Artikel 3 Abs. 2 GG nicht nur das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch eine aus Artikel 6 GG herzuleitende Beistandsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft gemeint ist, dürfte das Gesetz zur Einführung der „Ehe für alle“ verfassungsmäßig bestehen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski