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Kulturerbe und Kulturbesitz. Eine Verortung.

Verstirbt ein Mensch, so hat er nach unserem Rechtsverständnis einen Erben. Dieser erwirbt die Erbschaft zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ohne weiteres Zutun zu Alleineigentum. Dies auch dann, wenn er von dem Anfall der Erbschaft überhaupt nichts wusste und den Verstorbenen unter Umständen noch nicht einmal kennt. Der Erbe kann das Erbe aber nach Kenntnisnahme ausschlagen. Dann erben automatisch andere, gesetzlich oder testamentarisch berufene Erben. Der ausschlagende Erbe hat sich seiner Erbschaft entledigt, hat rückwirkend seine Verantwortung für den Nachlass beseitigt.

Anders als bei der Erbfolge unter bürgerlich rechtlichen Gesichtspunkten ist das Kulturerbe oder kulturelle Erbe nicht ausschlagbar, können die Erben sich ihrer Verantwortung nicht entledigen. Das kulturelle Erbe wird keiner Einzelperson testamentarisch oder gesetzlich zugewandt, sondern stellt ein Vermächtnis an alle Menschen, die es angeht, dar, mit der Aufforderung, diese mögen das kulturelle Erbe bewahren, erhalten, mehren und weitergeben. Der Adressatenkreis dieser Erbschaft sind gleichermaßen die Erben als auch deren Dauertestamentsvollstrecker, wobei diese Art der Testamentsvollstreckung nicht nur fremde, sondern auch eigene Interessen bei der Verwaltung und Mehrung dieses Kulturnachlasses wahrnimmt.

Was ist aber unter kulturellem Erbe oder Kulturerbe zu verstehen?

Als kulturelles Erbe oder Kulturerbe (culture heritage) wird die Gesamtheit aller Kulturgüter bezeichnet. Der Begriff des héritage culturel (der französische Begriff für „kulturelles Erbe“) wurde durch den Bischoff von Blois Henri-Baptiste Gregoire Ende des 18. Jahrhunderts geprägt. Darunter ist das angesammelte und überlieferte Wissen als auch alle kulturellen Errungenschaften der Menschheit zu verstehen, die in vorangegangenen Generationen erworben wurden. Das kulturelle Erbe ist eine Bestätigung unserer Existenz und verdeutlicht gleichzeitig auch die Entwicklung dorthin. Es ist Erinnerung und Vermächtnis, handelt vom Schutz und der Pflege unserer kulturellen Wurzeln und vermittelt unsere kulturelle Identität auch für künftige Generationen („Wer nicht weiß, woher er kommt, kann auch nicht wissen, wohin er will.“).

Kulturerbe bzw. kulturelles Erbe bezeichnet die Gesamtheit aller Kulturgüter. Diese sind nach einer Definition der UNESCO-Konvention nicht an eine materielle Wesenheit gebunden, sondern umfasst auch immaterielle Werte wie mündliche Überlieferungen, Gesangskunst, Gebräuche und Musik nebst den dazugehörigen Instrumenten, Objekten, Artefakten und kulturellen Räumen. Immaterielles Kulturerbe wird daher auch als lebendiges Kulturerbe bezeichnet (living heritage). Juristisch gesehen sind immaterielle Kulturgüter keine Sachen, sondern Rechte die zum Beispiel im Urheberrechtsschutz verortet sind. Der Begriff des Kulturgutes hat keinen ursprünglich juristischen Hintergrund, findet sich aber inzwischen in der Rechtsprechung vielfältig wieder, unter anderem im Kulturgutschutzgesetz (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung). Zum Schutz dieser Güter hat auch die UNESCO besonders erhaltenswerte immaterielle Kulturgüter aus allen Weltreligionen zu „Meisterwerken des mündlichen und immateriellen Erbes der Menschheit“ bestimmt und 2003 das Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes (convention for the safe garding of the intangible cultural heritage) verabschiedet. Diesem UNESCO-Übereinkommen trat die Bundesrepublik Deutschland mit Rechtswirkung zum 09.07.2013 bei.

Auch wenn Kulturgüter nicht unbedingt materielle Eigenschaften aufweisen müssen, können sie bzw. die Rechte daran Privatpersonen, Stiftungen und staatlichen Einrichtungen gehören.

Im Allgemeinen hat der Eigentümer eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition (Artikel 14 GG), die es ihm erlaubt – natürlich in den verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen – nach Belieben mit einen in seinem Eigentum stehenden Sache zu verfahren. Er kann insbesondere andere von der Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen. Daher wäre es juristisch korrekt, nicht von Kulturbesitz, wie dies landläufig geschieht, sondern von Kultureigentum zu sprechen. Der volkstümliche Umgang mit diesen Begrifflichkeiten kennt den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz nicht. Beides bringt zum Ausdruck, dass dem Rechteinhaber etwas gehört und er daher Vorrechte gegenüber demjenigen hat, dem es nicht gehört. Tatsächlich aber haben Besitz und Eigentum juristisch gesehen ganz unterschiedliche Eigenschaften, die beträchtliche Auswirkungen haben können. Der Besitzer übt Herrschaftsgewalt aus, ob dies rechtmäßig geschieht oder nicht, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Er darf über den Besitz verfügen, unabhängig davon, wer dessen Eigentümer ist. Der Eigentümer wiederum übt keine Sachherrschaft aus, bestimmt aber die Grenzen des Ausübungsrechts durch den Besitzer.

Dennoch oder gerade deshalb ist es richtig, nicht von Kultureigentum, sondern von Kulturbesitz zu sprechen, denn Besitz und Eigentum sind hier nicht im strengen juristischen Sinne zu verstehen, sondern bringen zum Ausdruck, dass an Kulturgütern, die sich juristisch im Eigentum von Privatpersonen oder anderen gesellschaftlichen oder rechtlichen Trägern befinden, letztlich nur besondere Besitz- und Nutzungsrechte begründet werden können. Kulturgüter lassen sich uneingeschränkt weder auf Einzelpersonen, juristische Personen, Staaten oder Gesellschaften im Rechtssinne vererben oder übertragen, sondern Kulturgüter werden den Erben bzw. Übernehmern nur auf Zeit zur Bewahrung und Entwicklung anvertraut. Deshalb ist eine freie Verfügbarkeit über Kulturgüter im Rechtssinne nicht vorgesehen, sondern Kulturträger legen sich selbst durch interne Satzungsregelungen Beschränkungen hinsichtlich der umfassenden und beliebigen Verfahrensweise über die angeschafften Kulturgüter auf bzw. Gesetze bestimmen hinsichtlich der Kulturgüter, wie und in welchem Umfange die Rechtsinhaber über diese verfügen dürfen. Dies vor dem Hintergrund, dass Kulturgüter nur so besessen und genutzt werden können, dass sie für die Nachwelt und zukünftige Generationen erhalten und weiterhin erlebbar bleiben.

Träger kulturellen Erbes zu sein, ist also Verpflichtung nicht nur eines jeden Bürgers und kulturellen Trägers, sondern jedes Menschen, da kulturelles Erbe nur begrenzt unsere persönlichen, juristischen, politischen, gesellschaftlichen und nationalen Belange berücksichtigt, vielmehr zu einer dauernden Besitzstandwahrung an den zugewandten Kulturgütern im Interesse der ganzen Menschheit verpflichtet.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski