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Sein

Sein oder nicht sein … das ist eine Menschheitsfrage, vor allem dann, wenn sie nicht theatralisch überhöht gestellt und persönlich ausformuliert wird. Das Sein als persönliche Erfahrung ist jedem Menschen allgegenwärtig.

Weniger geläufig ist jedem Menschen ein Sein, das ihm zugeordnet wird. Hierunter ist sowohl ein gesellschaftliches Sein, als auch ein rechtliches Sein zu sehen. Das gesellschaftliche Sein des Menschen, die Gemeinschaft mit anderen Menschen, aber auch mit Tieren, Pflanzen, Dingen sowie alle sonstigen stofflichen und nichtstofflichen Wahrnehmungen unterscheiden sich vom rechtlichen Sein des Menschen, welches von der Ordnung bestimmt wird.

Das rechtliche Sein des Menschen beginnt mit seiner Erzeugung und macht ihn vom ersten Tag der Befruchtung der Eizelle zu einem Wesen, welchen unter öffentlichem Schutz Rechte verliehen, aber im Prozess der Menschwerdung auch bereits Verbindlichkeiten auferlegt werden, die es mit seiner Geburt ohne eigene emotionale und kognitive Zustimmung bekräftigt.

Das rechtliche Sein des Menschen wird nicht von ihm selbst, sondern von anderen geschaffen. Es modelliert aber Rechte und Pflichten, die ursächlich im Sein liegen, aber keine Selbstbestimmung zulassen. Im Rechtssinne bestimmen weder Gott, noch die Natur das Sein des Menschen, sondern Regeln, die allerdings keine Allgemeinverbindlichkeit aufweisen müssen. So ist es erklärbar, dass das rechtliche Ich seine Ausprägung durch unterschiedliche Ordnungen erfährt, ob diese demokratisch legitimiert sind, auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, ist dabei nebensächlich. Der rechtliche Status des Menschseins, natürlich unter Berücksichtigung unterschiedlicher Bedingungen, werden nur zugebilligt und kann vom Menschen selbst nicht geschaffen werden. Der Mensch kann sich selbst nicht als Seiender im Rechtssinne legitimieren.

Dort, wo der Mensch Teil einer Gemeinschaft ist, bestimmt allerdings nicht allein sein Rechtsstatus die Existenz, sondern das Sein berechtigt und verpflichtet den Menschen, auch dort, wo das rechtliche Sein weder hilft, noch schadet, eine Verabredung mit der Gesellschaft einzugehen. Auch, wenn das Recht zum Beispiel mit Artikel 1 des Grundgesetzes, der Würde des Menschen, eine die Rechtsgewährung übersteigende Bedeutung zumisst, kann nicht das Recht, sondern nur die Gesellschaft das dem Menschen Zustehende gewähren. In der Gemeinschaft mit anderen Menschen erfährt der Mensch die Legitimation seines Seins, die ihm weder die Natur, noch das Recht garantieren kann.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski