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Staatsmacht

Die Macht des Staates beruht darauf, Recht zu besitzen und dieses auch durchzusetzen. Der Bürger vertraut darauf, hat aber auch Interessen, die mit denjenigen des Staates nicht konform sind.

Der Bürger beansprucht Rechtsgarantie, d. h. er beansprucht, dass er sich darauf verlassen kann, dass der Staat Recht zu seinen Gunsten auch durchsetzt. Dem Bürger ist zudem die Kontinuität der Rechtsgewährung äußerst wichtig, weil er seine gesamte Planung darauf abstellt. Insofern investiert der Bürger in die Verlässlichkeit und Rechtsgewährung des Staates, um aber andererseits sehr individuell auszuloten, wie er vorhandene Rechtskonstrukte zu seinem eigenen Vorteil nutzen kann.

Dies geschieht teilweise legal, aber auch illegal bzw. unter Ausnutzung temporärer Regelungs- bzw. Rechtssetzungsschwächen des Staates. Moderne Kooperationsformen der Staaten, wie zum Beispiel die Europäische Union, Freihandelsvereinbarungen und Staatenbünde schwächen die souveräne Rechtssetzungsfähigkeit des Staates und insbesondere die Rechtsdurchsetzung in seinem Interesse.

Da auch faktische Parallelwelten im Cyber-Bereich und Parallelwährungen dank der Blockchain-Technologie, wie zum Beispiel Bitcoin, entstehen, verliert der Staat an Kontrolle und damit auch an Macht. Dies wird von den Bürgern zunächst als Vorteil empfunden, bis er dann feststellt, dass mangelnde Rechtssetzung und Rechtsgewährung auch dazu führen kann, dass institutionelle Garantien verschwinden und seine Existenzsicherung ausschließlich davon abhängt, dass er in der Lage ist, belastbare Verträge mit anderen Menschen und Einrichtungen auszuhandeln.

Wegen bestehender Ungleichheiten im gesamten öffentlichen Bereich ist allerdings damit zu rechnen, dass das Individuum den Kürzeren zieht und letztlich die Macht des rechtsgewährenden Staates noch dazu von Internetplattformen eingenommen wird. Dann geht es aber nicht mehr um Recht, sondern um die Nützlichkeit jedes einzelnen Menschen für Internetstrukturen. Das plurale Recht hat seinen Schuldigkeit getan. Es kann gehen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski