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Zuwendungsgehör

Was ist erforderlich, um dem Zeitgeist auch in ordnungsrechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen? Es müssen die Maximen überprüft werden, nach denen traditionell Verfahrensabläufe geregelt werden. Die Herausforderung besteht darin, dass unsere Lebensverhältnisse sich weitaus komplexer und vielschichtiger darstellen, sich insgesamt eine neue gesellschaftliche Mechanik eingestellt hat, der weder die vorhandenen Institutionen, noch deren Verhaltensmuster gewachsen sind. Unser Rechtsdenken erfordert geordnete Abläufe in einer komplexen Welt. In diesem Sinne können z. B. die Inquisitionsmaxime oder der Beibringungsgrundsatz kaum noch einen Beitrag zur Gerechtigkeit leisten, zumal Konzentration und Verrechtlichung, d. h. Distanzierung vom Sachverhalt, auf der Rechtsagenda stehen. Überdeutlich wird dies aus dem Wegfall von Tatsacheninstanzen zur Sachverhaltsaufklärung. Dieser widerspricht eklatant dem Erklärungs- und Aufklärungsbedürfnis der Rechtssuchenden, die vor der rechtlichen Einordnung ihres Falles darum ringen, diesen weitestgehend inhaltlich transparent zu machen. Das rechtliche Gehör ist dabei nicht in erster Linie ein rechtliches Gehör, sondern ein Gehör an sich, d. h. der Rechtssuchende will vor allem gehört werden mit seinem Vorbringen. Er ist aber in einem komplexen, erledigungsorientierten Umfeld nicht mehr in der Lage, sich hinreichend   Gehör zu verschaffen.

In unserer  Welt setzt sich der Sachverhalt aus einer fast unerschöpflichen Wahrnehmung von Realitäten zusammen, strategisch zergliedert in konkrete Umstände, Einschätzungen, Meinungen, Widerrede und Fremdbeurteilungen. Diese unbewältigte Komplexität der Lebenswelt steht in krassem Widerspruch zu dem Muster der Leistungsgesellschaft, das sich in einer Verdrängung des Lebenssachverhaltes und der Verrechtlichung des Lebens bis hin zur Abstraktion darstellt. In der Konsequenz dieses Widerspruches werden nicht mehr Recht, sondern ausschließlich Beurteilungen maßgeblich, die in keinem notwendigen Sinnzusammenhang mehr mit den Sachverhalten stehen. Genährt wird diese Tendenz z. B. dadurch, dass Richter der Versuchung erliegen, im Interesse einer schnellen Rechtsstreiterledigung den Beibringungsgrundsatz intensiv zu nutzen und diejenige Partei, die eigentlich auf die Mitwirkung der anderen Partei angewiesen ist, so ihrer Argumente beraubt, indem sie diese für darlegungs- und beweispflichtig erklärt.

Eine entwickelte Gesellschaft muss dagegen eine Mitwirkungspflicht aller Parteien einfordern, d. h. nicht nur eine neue Beweislastverteilung ist erforderlich, sondern jede Partei ist verpflichtet, sich erschöpfend zum Sachverhalt zu erklären und nicht nur taktisch. Verletzt ein Beteiligter seine Mitwirkungspflicht, sollte daraus bereits der Rechtsverlust drohen, unabhängig davon, ob eine Darlegungs- und Beweislast im engeren Sinne bestanden hat. Die Mitwirkungsmaxime müsste als wesentliche Anforderung ins Prozessrecht mit aufgenommen werden und allgemein in unserer Lebens- und Rechtswirklichkeit Platz greifen.

Ein neues Rechtsverständnis ist in unserer Gesellschaft dringend erforderlich.

Dazu gehört u. a. die Einsicht, dass jedes Argument zählt. Auch eine fundierte Rechtsansicht ist nicht logischer als eine wirtschaftliche Einschätzung. Ein vernunftgeprägter Gedanke ist auch nicht plausibler als ein nicht begründbares Gefühl. Durch eine immer filigraner werdende Verrechtlichung unserer einen Welt schaffen Gesetzgeber und Justiz Parallelwelten, in denen Rechtsansichten zwar noch geduldet, aber nicht mehr für relevant genommen werden. Sie werden oft ignoriert, als unverständlich und lebensfremd bezeichnet. Man setzt sich über sie hinweg. Peu à peu wird auf diese Art und Weise auch der Rechtsstaat beseitigt. Es bildet sich an dessen Stelle eine Subkultur heraus, die anderen systematischen Verhaltensweisen, wirtschaftlichen Argumenten, emotionalen Einschätzungen, typisierten Anschauungen und sonstigen Verhaltenscodices und schließlich dem Vorschub leistet, was Billig- und Gerechtdenkende gerade als angemessen empfinden. Dieser Veränderungsprozess wird zur Relativierung unserer Gesetze und schließlich zur Korrosion unseres ganzen Rechtssystems führen. Wir schaffen mit unserer Regelungswut die Anarchie. Recht ist keine Kunst an sich und Rechtssicherheit nur ein, wenn auch wichtiger, Aspekt unseres Lebens. Der Mensch benötigt zur Bestätigung seines Seins vor allem Zuwendung, ein Gehör, das nicht nur rechtsbestimmt ist, d. h. a priori disqualifiziert, was „un“rechtlich ist, oder ausfiltert, was nicht passt. Will der Rechtsstaat die wesentliche Stütze unseres Gesellschaftssystems bleiben, sind neue Regeln und Verfahrensweisen erforderlich, die dem Menschen Gelegenheit geben, seine Argumente Anderen nahe zu bringen und auch zu korrigieren, wenn er feststellt, dass möglicherweise etwas nicht berücksichtigt geblieben ist, was für ihn und Andere wichtig sein könnte. Verfahrenstechnisch spielt dabei die Mediation eine große Rolle, aber auch die zweistufige Tatsacheninstanz und Schlichtungs- und Beratungsgespräche mit dem Ziel, Konflikte einzudämmen und Perspektiven zu schaffen. Der Gesetzgeber sollte das Vertrauen in seine Bürger wiedergewinnen, in einen Menschen, der unterscheiden kann und Verantwortung trägt. Mit weit weniger Gesetzen und Regularien könnte so eine größere Aufmerksamkeit erzeugt werden und sich in der Gesellschaft wieder ein Gerechtigkeitsgefühl einstellen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski