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DER STAAT (Teil 1)

Träger philanthropischer Einrichtungen sind heute überwiegend Stiftungen. Neben der wohlbedachten Errungenschaft, dass Stiftungen der Vermögenssicherung dienen und selbst dem Stifter das Vermögen nach Stiftungsgründung nicht mehr verfügbar sein sollte, bilden steuerliche Anreize einen wesentlichen Grund für Stiftungsgründungen. Diese steuerliche Entlastung ist derzeit noch gerechtfertigt, da der Stifter, der sein Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung gibt, Projekte verwirklicht, die der Allgemeinheit auch wieder zugute kommen, und zwar in der Regel ohne finanzielle Gegenleistungen.

Diese gesellschaftliche Transformation von Geld in Gemeinwohl wird es in einer entwickelten philanthropischen Gesellschaft in gleicher Weise geben, allerdings werden die steuerlichen Akzente anders zu setzen sein. In einer grundsätzlich dem Gemeinwohl verpflichteten Gesellschaft kann die steuerliche Privilegierung ansonsten dazu führen, dass der Staat finanziell völlig ausgezehrt wird. Das kann aber nicht gewünscht sein. Der unverzichtbare Anspruch jeder Gesellschaft auf die staatliche Gestaltungs-, Ordnungs- und Rechtsmacht muss realisierbar bleiben.

Philanthropische Einrichtungen können nur komplementär zu staatlichen Einrichtungen funktionieren, zuweilen im direkten Austausch und wünschenswert meist in der Subsidiarität staatlichen Handelns. Die Kernkompetenz des Staates selbst aber darf in einer philanthropischen Gesellschaft nicht außer Kraft gesetzt werden. Für den Staat bedeutet dies, dass die progressive steuerliche Entlastung des Stifters nicht mehr Gegenstand der Steuergesetzgebung sein muss, sondern im Gegenteil staatliche Einrichtungen denjenigen in privater, gemeinnütziger Trägerschaft gegenüberzustellen sind.

Der Staat, der sich aus vielen Bereichen der Daseinsvorsorge zurückziehen wird, benötigt dabei weniger Mittel zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und kann daher zur Abgabenentlastung der Bürger und seiner am Gemeinwohl orientierten Institutionen und Einrichtungen einen wesentlichen Beitrag erbringen. Die Konversion der Gesellschaft von einer solchen, die im Wesentlichen durch staatliche Fürsorge bestimmt ist, zu einer Gesellschaft, die auf Selbstorganisation und Verantwortung beruht, entlastet den Bürger von Ausgaben, die ihre Grundlage in staatlicher Autorität haben, aber keine fiskalische Rechtfertigung mehr in sich tragen, weil die zugrunde liegenden Aufgaben ebenso gut oder besser von philanthropischen Unternehmen bewältigt werden könnten.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski