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Gender

Mit oder ohne Sternchen, sprachlich zumindest ist es außerordentlich schwierig geworden, das Geschlecht eines Menschen korrekt zu benennen. Die deutsche Sprache drückt in manchen Begriffen nicht gleichzeitig das Weibliche und Männliche aus und muss daher zu Umschreibungen finden, die zumindest sprachgerecht erscheinen. Das Anliegen verstehe ich zwar, kann den lauthals verkündeten „Wahnsinn“ darin nicht erkennen, begreife aber, wie vielleicht sogar viele Menschen nicht, um was es eigentlich geht.

Es geht anscheinend um die real wirkliche, aber auch sprachliche Gerechtigkeit für Lesben, Schwule, Transgender und Intersexuelle. Ich kann nicht verpflichtet sein, alles genau zu wissen und zu begreifen, aber ich verstehe sehr gut, dass sogar eine Vielgeschlechtlichkeit in einem Menschen angelegt sein kann, und zwar männlich und weiblich bestimmt.

Nicht begreifen kann ich aber, was das eigene sexuelle Verhalten als Metrosexueller, Schwuler oder Lesbe damit zu tun haben soll? Das eigene sexuelle Verhalten erscheint mir in erster Linie Privatsache zu sein und kann nicht eigentlich wirklich Gegenstand einer Debatte werden, die die eigene Zugehörigkeit zu einem Geschlecht mit Verhaltensweise vermengt und daraus Ansprüche ableitet. Menschen sollen Menschen lieben können, vielleicht Fetische oder auch Tiere, Menschen sollen Menschen partnerschaftlich verbunden sein und heiraten, wenn sie mögen, aber daraus, ob diesen oder jenem Geschlecht oder keinem angehören, ein sprachliches Monstrum zu schaffen, erscheint mir nicht angemessen.

Da wir wenig von uns wissen, wissen wir auch nicht, in welcher Geschlechtlichkeit wir auf die Welt kommen und wie sich diese später ausdrückt. Wir sollten daher auch darauf nie festgelegt sein, sondern uns jeweils opportun frei entscheiden können. Dies wiederum setzt voraus, dass wir optional alle Möglichkeiten lebenslang in uns verwahren und uns darauf besinnen, so der Körper, der Verstand oder die Gefühle uns dies sagen.

Ich bin daher dafür, sämtliche weiblichen und männlichen Endungen komplett zu streichen und in Pässen sowie allen sonstigen Ausweisdokumenten „intersexuell“ einzutragen. Diese Beschreibung der Sexualität wird dem Menschen am nächsten gerecht, belässt es auch bei allen öffentlichen Einrichtungen beim Status quo, gleichermaßen nutzbar für allerlei Geschlecht und auch einer digitalen Zukunft zugewandt. Ich denke, dass die Aufhebung der Geschlechtlichkeit zur Versöhnung beiträgt und auch dazu führen kann, dass keiner seines Geschlechts wegen mehr benachteiligt wird.

Wenn es nur noch ein Geschlecht gibt, versagen alle Argumente, Frauen und Männer unterschiedlich zu behandeln, sie zu diskriminieren oder schlechter zu bezahlen. Mit dieser letzten Anstrengung verwirklichen wir den amerikanischen Human-Right-Appell „All men are created equal“.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Rechtsstandpunkt

Die Meinung, dass die juristische Welt oft irritierend in die tatsächliche Welt eingreift, dürfte in unserer Gesellschaft weitgehendst geteilt werden. Dass aber auch die tatsächliche der juristischen Welt Zumutungen auferlegt, dürfte eher nicht so bekannt sein. Ein jüngstes Beispiel dafür ist die „Ehe für alle“. In der realen Welt ist dies nur für religiöse Eiferer verschiedener Religionen ein wirkliches Problem.

Darum geht es aber nicht. Die Ausweitung der Ehe auf Paare, ob Sie gleichgeschlechtlich oder transgender veranlagt sind, dürfte am Grundgesetz scheitern können. Dies scheint paradox, weil gerade die Befürworter der „Ehe für alle“ sich auf Artikel Abs. 1 GG und Artikel 3 Abs. 2 GG berufen. Danach darf der Staat Menschen nicht aufgrund ihres Geschlechts diskriminieren und hat die Ehe und Familie zu schützen. Auch, wenn Artikel 6 Abs. 4 GG nicht so ganz passen sollte, ließe sich vertreten, die gleichgeschlechtliche Ehe unter staatlichen Schutz zu stellen.

Dass dies durch ein einfaches Gesetz geschieht, lässt allerdings die Frage nach der Legitimation aufkommen. Haben die Mütter und Väter des Grundgesetzes auch die gleichgeschlechtliche Ehe als eine Option im Auge gehabt? Welche Bedeutung spielt die Definition der Ehe und der Familie durch das Bundesverfassungsgericht? Sind Verfassungsdurchbrechungen im Einzelfall durch einfache Gesetze erlaubt bzw. können sie höchstrichterliche Entscheidungen, die den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck bringen, einfach vom Tisch wischen? Wie lebendig und anpassungsfähig ist überhaupt unsere Verfassung? Darf sich der Zeitgeist an ihr zu schaffen machen?

Durch die Entscheidung des Bundestages wurde die juristische Argumentation zugunsten der „Ehe für alle“ zumindest stark strapaziert und es ist zu hoffen, dass in einem baldigen Kontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht die Beständigkeit des Gesetzes geprüft und darüber entschieden werden kann. Dies ist nicht nur eine Frage der Rechtssicherheit, sondern dient doch der fundamentalen Klärung legislativer Eingriffe in Bereiche höchstrichterlicher Judikatur.

Es geht bei dem Schutz der Ehe auch um den Fortbestand unserer Gesellschaft, wie dies aus Artikel 6 Abs. 2 bis 5 GG deutlich abzuleiten ist. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist in Deutschland geschützt und daher im Rahmen dieser Erörterungen völlig irrelevant. Familiengründung ist allerdings ein Akt sozialen Engagements und gerade geschlechtlich nicht von irgendeiner Orientierung abhängig. Wichtig ist, dass die Ehe- bzw. Lebenspartner in gleicher Weise den Schutz- und Solidaritätsanspruch von Familien gewährleisten. Rechtlich dürfte das kein Problem sein.

Ob Menschen sich daran halten, steht dagegen auf einem ganz anderen Blatt. Artikel 3 Abs. 2 GG ist zwar grundsätzlich als Abwehranspruch gegen den Staat gemeint, reflektiert aber auch den grundrechtlich verbrieften Anspruch jedes Menschen auf gleiche soziale Teilhaberschaft am Leben. Wenn mit Artikel 6 Abs. 1 bis 5 GG und Artikel 3 Abs. 2 GG nicht nur das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch eine aus Artikel 6 GG herzuleitende Beistandsverpflichtung gegenüber der Gesellschaft gemeint ist, dürfte das Gesetz zur Einführung der „Ehe für alle“ verfassungsmäßig bestehen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski