Strafrecht

Im Meinungswirrwarr des öffentlichen Diskurses wird zuweilen behauptet, dass erlaubt sei, was nicht verboten ist. Was nicht verboten ist, könnte ergo auch getan werden. Ist das aber so?

Verbote werden im Strafgesetzbuch abgehandelt, nicht aber, was geboten oder erlaubt ist. Das Strafrecht bildet allenfalls einen rechtlichen Rahmen, der den Menschen eine Orientierung für das eigene Verhalten und das erwartbare fremde Verhalten bietet. Es sieht aber keine gesellschaftliche Ausformung eines angemessenen Verhaltens in der Gemeinschaft mit anderen Menschen vor.

Eine wohlgeformte demokratische Staatsform erlaubt sich nicht nur ein verlässliches Strafrechtswesen, sondern erwartet ggf. auch einen gesellschaftlichen Widerspruch der Bürger, damit ein wechselseitig gedeihliches Zusammenleben überhaupt ermöglicht und gestärkt wird. Dafür wurden schon in der Vergangenheit Begrifflichkeiten wie vom „billig und gerecht denkenden“ Menschen gewählt oder die Sittenwidrigkeit eines bestimmten Verhaltens beschrieben. Es gibt also jenseits der strafrechtlichen Einschränkungen des Erlaubten gesellschaftlich verbindliche Verhaltenscodices. Um deren Einhaltung zu fördern, ist die Kenntnis ihres ungefähren Inhalts genauso wichtig, wie die kollektive Bereitschaft, die erzwungenen Regeln auch umzusetzen. Geschieht dies nicht, so steht zu befürchten, dass Orientierungslosigkeit das gemeinschaftliche Zusammenleben derart belastet bzw. sogar zerstört, dass nicht nur Einzelne sich, sondern wir uns alle voneinander abwenden, um uns irgendwie auf eigene Faust im wahrsten Sinne des Wortes „durchzuschlagen“.

Da dies im Interesse unserer Kinder und Kindeskinder nicht sein darf, muss es also geboten sein, die Entwicklung von Selbstbezogenheit, Gleichgültigkeit und Rohheit im öffentlichen Raum gemeinschaftlich aufzuhalten und daran mitzuwirken, dass der Schaden einigermaßen überschaubar bleibt.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski