Schlagwort-Archive: Legitimität

Rechtsbefolgungswillen

Recht erfährt erst dann seine Sachverhalte gestaltende Fähigkeit, wenn es von dem Adressaten als verbindlich angenommen wird, sich dieser also mit dem Rechtssetzenden verabredet, es zu beachten und umzusetzen.

Das setzt zunächst die Legitimität der rechtssetzenden Instanz voraus. Diese Legitimität ge­winnt sie durch einen Prozess der gesellschaftlichen Verabredung, die formal und inhaltlich eine verbindliche Grundlage im Prozess der Rechtsgewährung und seiner Annahmen schafft.

Als Mittler sind Parlamente, Regierungen, Präsidenten, Versammlungen, Bürgerbegehren und Gerichte berufen. Dies aber nur dann, wenn die Art und Weise der Rechtsgestaltung auch dem Judiz der potentiellen Anwender entspricht. Erst dieses begründet die Bereitschaft, nach einem inzident erfolgenden Überprüfungsverfahren, mit den eigenen Erwartungen und einen Plausi­bilitätscheck, das angebotene Recht auch dann zu akzeptieren, wenn sich Unschärfen herausstellen sollten.

Judiz bedeutet, dass Recht nicht nur persönlich als vernünftig wahrge­nommen wird, sondern zur kognitiven Erfassung auch das Rechtsempfinden sowohl individuell als auch kollektiv bedient werden kann. Das zwingt Rechtsgestalter stets zu einer schlüssigen Begründung, die mehr verlangt, als auf Tatsachen hinzuweisen oder auch eine etwa vorhandene Regelungsmacht auszuspielen.

Wird dieser Umstand, der unserer Selbstüberzeugungslogik entspricht, nicht beachtet, wird ein dissonanter Rechtsbefolgungszwang geschaffen und so statt einem selbstbewussten Rechtsbefolgungswillen eine persönliche sowie gesellschaftliche Schizophrenie hervorrufen. Dann ist zu erwarten, dass die Rechtsadressaten volatil auf jedes Gebot oder Verbot so reagieren, wie es eben die Machtverhältnisse erlauben. Durch die Erosion jeglicher Legitimität schiebt sich Opportunität an die Stelle des Rechts, bestimmt das Maß an gesellschaftlicher Verrohung und erodiert jegliche Bereitschaft, Geboten oder Verboten verantwortungsvoll zu entsprechen.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski

Legitimität

Legal und legitim sind unterschiedliche Schuhe, die nicht jedem Träger gleichzeitig passen. Beide entsprechen allerdings Optionen, die es dem Träger dieser Schuhe gestatten soll, seinen Weg konsequent zu gehen. Ist dieser Weg selbst legal und legitim, kommt der Träger kaum ins Stolpern. Ist der Weg legitim, aber nicht legal, dann bedarf es heftiger Anstrengungen, um sämtliche Hürden und Hindernisse auf diesem Weg zu überwinden.

Ist der Weg schließlich nur legal, aber nicht legitim, dann ist es eine Frage der Zeit, bis der Träger dieses Vorhabens erkennt, dass sein Weg dornig endet. Wir wissen, dass die Legitimität eine wichtige Voraussetzung für das Gelingen jedes Vorhabens ist und diese Legitimität sich aus der Akzeptanz aller Stakeholder des Vorhabens ableitet. An fehlender Legitimität scheitert jede Herrschaft, und zwar auch dann, wenn Gesetze diese befürwortet.

Selbstermächtigung schafft keine Legitimität, weil sie substanzlos nur auf dem Machterhalt ihres Protagonisten beruht. Lukaschenko, Putin, Erdogan und noch etliche andere Potentaten verfügen über keinerlei Legitimität, und zwar selbst dann nicht, wenn es ihnen gelingt, auf Zeit, Dank der Angst oder des Phlegmas eines wesentlichen Teils der Bevölkerung, legal zu herrschen.

Sie sind illegitim an ihrem Platz, behaupten diesen aber selbst dann, wenn sie erkennen müssten, dass ihre Ermächtigung ausschließlich von missbrauchten Gesetzen und ihrem Machtapparat abhängt. Warum sie das tun, bleibt ein Rätsel.

Franco, Salazar und Hitler, aber auch Napoleon und der Zar. Überall ist statt Legitimität legale Anmaßung zu konstatieren. Aber außer dem Trotz und der Angst, als Verlierer dazustehen, nicht gemocht oder gar bestraft zu werden, bleibt nichts, dass es wert wäre, erinnert zu werden.

Hans Eike von Oppeln-Bronikowski